Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 24.09.1982 – 2 StR 522/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
32 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 522/82 BESCHLUSS IV I TU
in der Strafsache gegen
den Oberleitungsbauer Hans-Jürgen O0 EB aus . WER, dort geboren am GB 1953, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 18. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
GREEN
Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hält die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten für erwiesen. Sie setzt sich damit in Gegensatz zu dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. EEE, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, nach dem beim Angeklagten sehr wahrscheinlich eine andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegt und deshalb eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen
werden kann. Bei der Auseinandersetzung mit diesem Gutachten beschränkt sich die Kammer darauf, einzelne Ausführungen des Sachverständigen darzulegen und diese in Frage zu stellen oder anders zu bewerten. Eine - wenn auch nur gedrängte - zusammenfassende Wiedergabe des Gutachtens fehlt. Diese wäre aber zu seinem Verständnis sowie zur Beurteilung der gedanklichen Schlüssigkeit von Gutachten und ihm entgegenstehender Bewertung des Landgerichts erforderlich gewesen. Die Auseinandersetzung des Landgerichts mit einzelnen Punkten des Gutachtens weist die vom Tatrichter in Anspruch genommene eigene Sachkunde nicht aus. Hinzu kommt, daß die von der Strafkammer verwendeten Anknüpfungstatsachen teilweise mit den Feststellungen zum Tatgeschehen nicht übereinstimmen. So meint das Landgericht, der Angeklagte könne nicht "hochgradig gestreßt" gewesen sein, wie es der psychiatrische Sachverständige formuliert habe, denn Streß würde die sexuelle Leistungsfähigkeit mindern
und nicht fördern, hätte also die Ausführung des erzwungenen Geschlechtsverkehrs wesentlich erschwert und nicht gerade bewirkt oder gefördert (UA S. 15/16). Hierbei läßt die Strafkammer die Feststellungen zum Tathergang unbeachtet, wonach der Angeklagte nach etwa
10 Minuten von seinem Opfer abließ, ohne einen Samenerguß erreicht zu haben (UA S. 6). Die Auffassung, der Angeklagte habe bei der Tatbegehung "Umsicht" an den Tag gelegt sowie "kühl und überlegt" gehandelt (UA S. 16), berücksichtigt nicht, daß er nichts tat, um ein Wiedererkennen und damit seine Überführung durch das Tatopfer zu erschweren. Der Angeklagte erklärte der Frau, die er in seine eheliche Wohnung brachte, vielmehr sogar, sie könne am Namensschild der Wohnungstür ablesen, wie er heiße. Schließlich sieht die Kammer ein Indiz für die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten auch darin,
daß er nach der Tat weinte und von Selbstmord sprach.
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Sie meint nämlich, damit habe er bei der Frau Mitleid erwecken und sie von einer Anzeige abhalten wollen (UA S. 16). In den Feststellungen zum Tathergang hält
nur für möglich und ist von ihr somit nicht voli überzeugt (UA S. 7). Tatsächlich hatte der Angeklagte im Jahre 1979 in einer ähnlichen Situation bereits
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer