Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 23.09.1982 – 1 StR 548/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 548/82 BESCHLUSS
23j4.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Joachin E ED zus SER, geboren am EEE 1952 in Cem,
wegen Betrugs u.a:
E44
SZ
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 44. Mai 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung versagt worden ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch, die Strafzumessung und das Berufsverbot wendet.
Die Versagung einer Strafaussetzung hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß § 56 Abs. 2 StGB "außergewöhnliche Milderungsgründe oder Konfliktslagen, die in der Nähe von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen angesiedelt" seien, verlange. Damit hat es
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möglicherweise zu strenge Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371 m.w.N.). Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht unter Zugrundelegung dieses Maßstabes zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Bei der erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung wird das Landgericht auch die in der zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen besonderer Umstände bei Gesamtfreiheitsstrafen zu beachten haben.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Schimansky