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BGH Beschluss vom 25.08.1982 – 2 StR 321/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

Beschluß

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2_StR_321/82

in der Strafsache

gegen

Manfred Sch EEE. aus Ki dort geboren am

away -. > Teis u Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25, August 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 Stpo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Schulte

wird das Urteil des Landgerichts Köin vom 9. September 1981, soweit es ihn und den

Mitangeklagten Kaufhold betrirrt,

a) im Fall der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheilt mit schwerem Raub und versuchtem Totschlag zum Nachteil Ennenbach (II % der Urteilsgründe) und

b) im jeweiligen Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu heuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch@B wird verworfen,

- 3.

Gründer

I. Das Landgericht hat den Angeklagten Schms wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und versuchtem Totschlag (zum Nachteil Ennenbach) sowie wegen eines weiteren räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub (zum Nachteil eines Unbekannten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafs von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung im Fall zum Nachteil Ems. sowie der Gesamtstrafe,

Gemäß § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuhebe, als der Mitangeklagte Kali wegen Mittäterschaft im Fall zum Nachteil Twiewis nach denselben Strafvorschriften verurteilt und gegen ihn auf eine Gesamtstrafe erkannt worden Ist,

II, Die Urteilsausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz begegnen rechtlichen Bedenken,

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatten beide Angeklagte den von ihnen in Schiiih Pkw gelockten Een während der Fahrt unter Gewaltanwendung und Androhung von Waffengewalt beraubt sowie beim Aussteigen, weil er sich wehrte, zu Boden gerissen und geschlagen, Als Ka den am Boden Liegenden jedoch auch mit dem beschuhten Fuß heftig gegen den Kopf trat, riß Schulte seinen Mittäter weg und forderte ihn auf, in den Wagen zu gehen, Nach dessen Weggang riet er Tee, sich

ruhig zu verhalten, de Kl ihn sonst zu Tode prügeln würde, Anschließend legte er Euiib auf eine Hecke, die den Randkanal säumt, Während Schies zum Wagen zurückging, fiel EEE in den Randkanal, Schu bemerkte dies und berichtete Ku davon.

"Sie überlegten, ob sie ihm helfen sollten,

Da sie jedoch keine Lust hatten nochmals auszusteigen und in der Dunkelheit nach dem Zeugen zu suchen, beruhigten sie sich bei der von Kies zeäußerten Vermutung, der Zeuge werde schon schwimmen können und fuhren davon, Ihnen war jedoch durchaus klar, daß die Sache auch anders ausgehen und der deutlich alkoholisierte, von ihnen brutsi zusammengeschlagene und von der ca. 1,40 m hohen Hecke gestürzte Zeuge ertrinken konnte, Damit fanden sie sich ab"! (UA S, 26, 30),

Die Strafkammer hat weiter ausgeführt:

"Wer in einer solchen Gefahrensituation den Gedanken an Hilfe verwirft, der findet sich nit dem möglichen Tod des Gefährdeten ab, auch wenn er - wie der Angeklagte Schie glaubhaft versichert hat - hofft, daß nichts passieren werde" (UA S, 31)...

"Sie wußten, daß Ennenbach in dem Gewässer,

in das er gefallen war, ertrinken konnte, Gleichwohl unterließen sie jeden Rettungsversuch und nahmen Ein nach den Um«- ständen höchst wahrscheinlichen Tod billigend in Kauf" (UA S, 35),

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2, Diese Ausführungen tragen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes nicht,

Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines ‚tödlichen Ausgangs rechnet, gleichwohl aber nichts zur ‚Beseitigung der Gefahrenlage unternimmt, naheliegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt, Jedoch ist auch in einem solchen Fall nicht ausgeschiossen, daß der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewußt fahrlässig handelt (BCH, Urteile von 13, Juli 1978 - 4 StR 308/78 = GA 1979, 106; vom 10, Mai 1979 - 4 StR 116/79; vom 6, Mai 1980 - 4 StR 87/80),

Hier wäre bedingter Tötungsvorsatz nur dann anzunehmen, wenn die Angeklagten auch für den Fall, daß sich Eiiiiiieele ohne Ihre Hilfe nicht hätte retten können, zum Eingreifen "keine Lust" gehabt hätten und untätig geblieben wären, Indessen kann der Formulierung, die Angeklagten hätten sich bei dem Gedanken an die Selbstrettung EAiEEEE. "beruhigt", nicht die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, die Ängeklagten seien in dieser Weise gleichgültig gewesen oder hätten mit ihrer Überlegung nur das Bewußtsein um die Notwendigkeit der Hilfeleistung zu verdrängen versucht, Sie läßt vielmehr auch die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten mit der Selbstrettung Tueeie, aus dem Kanal, dessen besondere Gefährlichkeit sie nicht kannten, ernsthaft gerechnet hatten und aus Gieser Erwartung heraus untätig geblieben sind, Damit sind die Urteilsfeststellungen, auch bei Berücksichtigung

der anderen Ausführungen der Strafkammer, keine tragfähige Grundlage für die Annahme in der rechtlichen Würdigung, die Angeklagten hätten Emmi Tod billigend in Kauf genommen (UA S, 35),

Im Hinblick auf den Angeklagten Schie sind Zweifel insoweit zusätzlich deshalb angebracht, weil in seinem unmittelbar vor dem Sturz Te. sezeigten Verhalten eindeutig zum Ausdruck kommt, daß er eine lebensgefährdende Behandlung des Angegsriffenen auf keinen Fall wollte, Bei der Prüfung, ob er bei dem folgenden Ereignis den Tod Ei billigend in Kauf genommen hat, war die Berücksichtigung dieser Tatsache unerläßlich, Da in den Urteilsgründen Erörterungen hierzu fehlen, ist nicht erkennbar, ob der Tatrichter _ diesen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen hat,

3, Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten . Schiie sind bei der umfassenden Prüfung des Urteils nicht zutage getreten.

. Mösl | Müller Maier

Nisemöller Gollwitzer