Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.08.1982 – 2 StR 327/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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GG BUNDESGERICHTSHOF
2. str 327/22 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Karl D u - aus Me, dort
geboren am ie ı92.;,
wegen Steuerhinterziehung
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Januar 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und - Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer begründet ihre Entscheidung damit, der Angeklagte habe sich "weder in einem körperlichen noch seelischen
Ausnahmezustand, noch in einer sonstigen Konfliktsituation" befunden, Gewichtige Tatsachen, die die begangene Steuerhinterziehung zu seinen Gunsten von gewöhnlich vorkommenden Steuerhinterziehungen abheben, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß der Angeklagte das Unrecht seines Handelns eingesehen und zwischenzeitli die Steuern bezahlt habe, könne lediglich als gewöhnliche Strafmilderungsgrund gewertet werden, rechtfertige aber nicht eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB.
Diese Begründung läßt die bei der Erörterung der Strafaussetzung gebotene Gesamtbewertung vermissen, in deren Rahmen Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe sind, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen können, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zukommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981 - 2 StR 72/81 -). Im vorliegend: Falle sind zahlreiche Strafmilderungsgründe gegeben. So war der zur Tatzeit bereits 50 Jahre alte Angeklagte nicht vorbestraft und ist auch in den acht Jahren nach der Tat strafrechtlich nicht wieder in Erscheinung getre‘ Er hat die fortgesetzte Handlung aus eigenem Antrieb beendet, die zur Begleichung der Steuerschulden erforderlichen Mittel zur Verfügung gehalten und die Steuern nacl bezahlt. Die ihm angelastete Tat hat er zugegeben und se: Fehlverhalten bereut. Strafmildernd kann schließlich aucl ins Gewicht fallen, daß seit der Tat bereits acht Jahre vergangen sind und der Angeklagte lange Zeit unter dem Druck der drohenden Verurteilung stand.
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U. a
Das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Gesamtheit dieser Strafmilderungsgründe ein solches Gewicht hat, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt ist.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller