Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 03.08.1982 – 1 StR 131/82

1. Strafsenat

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0 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 131/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Erich F ED zus NEED, zeboren am EEE 1925 in zei,

wegen Meineids u.a.

64

Der 1. Strafsenat|des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. April 1986 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom

21. Januar 1986 wird zurückgewiesen.

. Gründe:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-03/1-str-131-82-2#rd_1

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 23. Oktober 1981 mit Beschluß vom 3. August 1982 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Antragsteller beantragt, gestützt auf § 33 a StPO, die "Abänderung" dieses Beschlusses und die Aufhebung des Urteils vom 23. Oktober 1981 mit der Begründung, er sei infolge Bluthochdrucks und Diabetes mellitus weder während der Dauer der Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch während des Revisionsverfahrens verhandlungsfähig gewesen. Dieser Zustand sei in seiner ganzen Tragweite erst nach Abschluß des Verfahrens erkennbar geworden.

Der Antrag ist unzulässig. Ein Fall des § 33 a StPO liegt nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß der Senat bei der Entscheidung vom 3. August 1982 Tatsachen verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist. Er strebt im Gegenteil die Verwertung zusätzlicher Tatsachen an, die im Zeitpunkt der Entscheidung angeblich allen Verfahrensbeteiligten unbekannt gewesen sind.

Davon abgesehen wäre der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller hat sich bereits im Revisionsverfahren auf "schwerste gesundheitliche Schäden" berufen (Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Mai 1982, S. 33/34), ohne daß der Senat dieses Vorbringen als durchgreifend und den Beschwerdeführer als verhandlungsunfähig angesehen hat.

Schauenburg Ä Maul Schikora Granderath Schimansky