Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 12.07.1982 – 5 StR 351/82

5. Strafsenat

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5 StR 351782

£o BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Maurer Rudi R EEE su: Ho, geboren am ÜEEEEER 19.0 ir FEN ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3, August 1982 einstimmig beschlossen:

1. Der Nebenklägerin Erna SR aus Dep wird Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren bewilligt.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil das aus den Gründen zu 2 dieses Beschlusses nicht erforderlich ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 12. Juli 1982 hat dem Senat vorgelegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte