Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 06.07.1982 – 1 StR 281/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 281/82 BESCHLUSS Lrlb
in der Strafsache
gegen
1. den Maurer Hans-Jürgen DB WB aus DEE , geboren am EEE 1956 ir vum - um Eu
zur Zeit in Haft,
2. den Maurer Anton KB aus PO / Gemeinde MO, zeboren m u 1955 in mg,
zur Zeit in Haft,
3. die Hausfrau Gertrud K GEB geborene SEE aus DB, dort geboren am CE 1557,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 1982 einstimmig beschlossen:
I. Die Revisionen der Angeklagten B EEE und Anton KEN zecsen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Januar 1982 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO),
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Angeklagten Gertrud K EHER wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Januar 19832, soweit es sie betrifft, mit dern zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtznittels, an eine andere - als Schwurgericht zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten Gertrud K I] wegen Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte, als der Mitangeklagte BEER sie nachts gegen 2.30 Uhr in ihrem Bett durch Rütteln aufweckte und äußerte: "Jetzt bringe ich ihn um!", sogleich erkannt, daß ihr Schwiegervater bereits zurückgekehrt sei und sich im Bett befinde (UA S. 16) und daß BWb ihn dort im Schlaf überraschen werde (UA S, 60). Die Einlassung der Angeklagten, sie sei wegen der von ihr eingenommenen hohen Dosis Valium "nicht ganz da" gewesen, hat das Landgericht als widerlegt angesehen und im übrigen ausgeführt: "Angesichts der späten Stunde! habe es 'nahegelegen", "anzunehmen, daß BE ihren Vater" (gemeint ist offenbar: ihren Schwiegervater) "im Schlafe überraschen würde und daß er dessen Arg- und Wehrlosigkeit zur Tat ausnützen würde"; sie habe am frühen Abend gesehen, daß ihr Schwiegervater bereits angetrunken nach Hause gekommen und dann nochmals ins Wirtshaus gefahren sei; "aufgrund dieses Wissens" sei sie nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich davon ausgegangen, daß Bug das betrunkene, im Bett schlafende arg- und wehrlose Opfer überraschen würde (UA S. 60).
Diese Schlußfolgerungen begegnen durchgrei fenden Bedenken. Sie lassen eine umfassende Würdigung des Geschehensablaufs, insbesondere eine Auseinandersetzung mit anderen naheliegenden Möglichkeiten, vermissen.
Die Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen gegen 22.00 Uhr zu Bett gegangen und hatte - wie üblich - 5 mg Valium eingenommen. Zu dieser Zeit war ihr Schwiegervater nicht zu Hause. Er kehrte, während sie bereits schlief,
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gegen 23.30 Uhr von einem Wirtshausbesuch heim. Als die Angeklagte gegen 2.30 Uhr von dem Mitangeklagten BED wachgerüttelt wurde, konnte sie dessen Äußerungen möglicherweise entnehmen, daß ihr Schwiegervater inzwischen zurückgekehrt war; sie konnte aus der Tatsache, daß BEE sich daraufhin zum Schlafzimmer des Schwiegervaters begab, wohl auch schließen, daß dieser sich dort aufhielt. Die
vom Landgericht weiter unterstellte Schlußfolgerung, der Schwiegervater sei arg- und wehrlos und schlafe bereits, setzt jedoch die - bei der Angeklagten (möglicherweise) nicht vorhandene - Kenntnis oder Annahme voraus, daß seit der Rückkehr des Schwiegervaters bereits Stunden vergangen waren und der überraschende Tötungsentschluß BED: seine Ursache nicht etwa in einer erneuten - die Arglosigkeit des Schwiegervaters möglicherweise ausschließenden - Auseinandersetzung hatte. Der Hinweis des Landgerichts auf die "späte Stunde" geht im übrigen auch deshalb fehl, weil er den Kenntnisstand eines objektiven Beobachters zugrunde legt
und voraussetzt, die nach der Einnahme von Valium aus dem Schlaf gerissene, im siebenten Monat schwangere Angeklagte sei sofort zeitlich voll orientiert und zu einer umfassenden Analyse der Gesamtsituation in der Lage gewesen. Davon konnte aber um so weniger ausgegangen werden, als das Landgericht mit dem Sachverständigen Dr. Mg angesichts der besonderen psychischen Situation der Angeklagten die Möglichkeit einer "Lethargie" angenommen hat, die bereits die Fähigkeit, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen, und damit offenbar ihr Urteilsvermögen insgesamt "etwas eingeengt" haben kann
(UA S. 75).
Die bisherigen Feststellungen reichen danach Jedenfalls nicht aus, die für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord
erforderliche Kenntnis der das Merkmal der Heimtücke ausfüllenden Tatumstände bei der Angeklagten zu bejahen
(zu diesem Erfordernis: BGH, Urt. vom 15.10.1968 -
2 StR 137/67 - bei Dallinger MDR 1969, 193 ; Jähnke in
LK, StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 62). Das Urteil war deshalb auf die Sachrüge aufzuheben,
II.
Eines Eingehens auf die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht. Da das Urteil mit sämtlichen die Angeklagte betreffenden Feststellungen aufgehoben worden ist, hat das Landgericht die Frage, ob die Angeklagte für die Tötung ihres Schwiegervaters strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, umfassend neu zu prüfen. Für die Beurteilung der dabei entscheidenden Frage nach den Erkenntnis- und Reaktionsmöglichkeiten der Angeklagten zur Tatzeit wird es sich ohnehin der Hilfe eines mit den einschlägigen Fragen (intellektuelle Fähigkeiten der Angeklagten, psychologische Situation eines
aus dem Schlaf Gerissenen, Auswirkungen von Valiumein-
nahme und Schwangerschaft) vertrauten Sachverständigen bedienen müssen.
Herdegen Maul Foth
Granderath Schimansky