Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 01.07.1982 – 3 StR 107/82

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 107/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sybille Gabriele E ip , ohne festen Wohnsitz, geboren am EM. mp 1952 in Hamm,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. Juli 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1981 aufgehoben, soweit der Maßstab für die Anrechnung vollstreckter ausländischer Strafe oder anderer Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen derselben Tat war sie bereits in den Niederlanden inhaftiert. Mit der Revision erhebt sie die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrtindet. Es greift nur zu einem Teil des Strafausspruchs durch.

Die Strafkammer hat zwar ausgesprochen, daß (auch) die Freiheitsentziehung, welche die Angeklagte in dieser Sache im Ausland erlitten hat, auf die erkannte Strafe anzurechnen ist. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat sie es aber unterlassen, den Maßstab der Anrechnung zu bestimmen. Zur Nachholung dieser Entscheidung, die der Tatrichter nach seinem Ermessen zu treffen hat, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1982 - 3 StR 56/82 - m. Nachw.).

Schmidt Dr.Schauenburg Dr.Krauth

Dr.Gribbohm Zschockelt