Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.06.1982 – 4 StR 295/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 295/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Maurer Wolf-Peter OEM , ohne festen
Wohnsitz, geboren am ip 9.8 in HE,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Hannover vom
14. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Schwu ht t e suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichen Eingritt
in den Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die anderweit erkannten Nebenstrafen,
Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde durchgreift.
Die Verurteilung wegen versuchten Mordes wird von den Feststellungen nicht getragen.
1. Der Angeklagte ist, obwohl er auf eine Entfernung von etwa 100 m erkannt hatte, daß er angehalten werden sollte, und nachdem er vorübergehend auch den Fuß vom. Gaspedal genommen hatte, mit unverminderter Geschwindigkeit (mindestens 70 km/st) auf den mitten auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten zugefahren, um sich die Durchfahrt zu erzwingen. Erst als er noch etwa 20 m entfernt war und nicht mehr anhalten konnte, selbst wenn er es gewollt hätte, sprang der Beamte zur Seite und rettete sich noch rechtzeitig vor dem seine Richtung unverändert beibehaltenden Fahrzeug.
Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der Angeklagte nicht habe ausweichen wollen, aber mit der Möglichkeit gerechnet habe, der Beamte werde nicht mehr rechtzeitig wegspringen können. Deshalb habe er dessen möglichen Tod bewußt und billigend in Kauf genommen (bedingter Tötungsvorsatz).
2. Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Beweiswürdigung, die sich mit der Vorstellung des Angeklagten über das mögliche Reaktionsverhalten des Polizeibeamten nicht hinreichend auseinandersetzt.
Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt
es allerdings nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und,
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weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muß indessen nicht so sein. Der Senat hat wiederholt auf die Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen,
in denen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, den bedrohten Beamten - wie auch hier - meist gelingt, sich außer Gefahr zu bringen und daß die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion des Beamten rechnen. Auch wenn sie sich unter allen Umständen ihrer Festnahme entziehen wollen, nehmen sie um dieses Zieles willen zwar eine Gefährdung des Beamten in Kauf, im allgemeinen aber nicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beieinander. Deshalb ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (BGH VRS 59, 183, 1845; BGH bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu Nr. 4 m.w.Nachw.). Dem werden die Urteilsausführungen hier nicht gerecht.
3. Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte zwar (nur) dahin eingelassen, daß er den Polizeibeamten auf der Fahrbahn überhaupt nicht gesehen habe, eine Einlassung, die das Schwurgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen als widerlegt ansieht. Damit war es jedoch nicht von der Auseinandersetzung mit der weiteren Frage enthoben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte, der die dem Beamten drohende Gefahr erkannt hatte, über dessen mögliches Reaktionsverhalten gemacht hat. Dazu heißt es im Urteil bei der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe mit der
Möglichkeit gerechnet, daß der Beamte nicht mehr rechtzeitig werde ausweichen können und er selbst ihn deshalb überfahren werde (UA 10). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dazu lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe "nicht sicher" sein können, daß der Beamte, der bis
zum letzten Moment nicht zu erkennen gegeben habe, daß er notfalls die Fahrbahn räumen werde, wegspringen werde; wenn der Beamte nicht weggesprungen wäre, hätte der Angeklagte nicht mehr rechtzeitig anhalten können, was er "nach Überzeugung der Kammer auch erkannt hat, weil dies auf der Hand lag" (UA 17). Darüber, wie sich der Angeklagte das Abwehr-(Ausweich-)verhalten des Beamten nun tatsächlich vorgestellt hat, ob er nicht gleichwohl von der Möglichkeit ausgegangen ist, der Beamte würde schon, wie es dann auch geschehen ist, rechtzeitig zur Seite springen, verhält sich das Urteil dagegen nicht, Das ist hier (vgl. vorstehend 2.) ein sachlich rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in vollen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache führt.
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Sollte die neue Verhandlung nicht zur Feststellung eines (bedingten) Tötungsvorsatzes führen, läßt auch der Strafrahmen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB (i. Verb. m. % 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) eine durchaus schuldangemessene Bestrafung zu.
Salger Hürxthal Engelhardt Goydke Jähnke