Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.06.1982 – 3 StR 112/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 112/82 _(S) BESCHLUSS

1.

2.

in der Strafsache gegen

die Studentin Gabriele R EEEEEEB , ohne festen Wohnsitz, geboren am &. @&B 1950 in Dem,

die Studentin Angelika GC EEE geborene Drap ohne festen Wohnsitz, geboren am@. EEEB 1950 ’ in Esp,

Gudrun S t EEE zeborene rc ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. EEE 950 in Eau,

den Buchhändler Klaus Hans Georg V

ohne festen Wohnsitz, geboren m. EEB 1954 in Mm / RA,

wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 1982 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das gilt im Ergebnis auch für die auf Vernehmung

des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz gerichteten Anträge des Angeklagten VER und seiner Verteidiger. Die Auffassung des Kammergerichts, die Anträge dienten nur dem Zweck, Organe des Staates zu diffamieren, mag zweifelhaft sein. Selbst wenn sie nicht aus diesem Grunde unzulässig gewesen sein sollten (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), beruht das Urteil nicht auf ihrer Zurückweisung.

Die Beweisbehauptungen sind zum Teil unerheblich,

so daß sich die unterlassene Beweiserhebung nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Anders als in dem Fall, welcher der in BGHSt 29,

149, 152 abgedruckten Entscheidung des Senats zugrundeliegt, ist hier auszuschließen, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger erfolgversprechende Beweisamträge hätten stellen können, wenn das Kammergericht die Beweisführung mit der zutreffenden Begründung unterlassen hätte, die Beweisbehauptungen seien im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Nicht von vornherein unerheblich ist lediglich die Behauptung des Angeklagten,

die Befreier von TER "eg hätten Berlin vor den 31. Mai 1978 verlassen. Die Behauptung, dem genannten Zeugen lägen entsprechende Erkenntnisse vor, ist aber lediglich eine in eine bestimmte Behauptung gekleidete Vermutung. Auf bloße - wenn auch in bestimmte Behauptungen gekleidete - Vermutungen gestützte Anträge sind jedoch Beweisermittlungsamträge / vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. Juli 1980 - 2 StR 343/80 = bei Holtz MDR 1980, 986; Beschl. vom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 (S) - und

vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/807, die nicht nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheiden sind. Auch der ergänzende Antrag der Verteidigung vom

8. Mai 1981 ändert daran nichts. Bei der gegebenen Sachlage brauchte das Kammergericht der Beweisanregung nicht vom Amts wegen nachzugehen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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