Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 04.06.1982 – 3 StR 141/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 141/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

4. den Anstreicher Michael E amp zus VG, geboren an 8. ar 1959 in VGHEEERER ,

2, den Arbeiter Manfred H Gun zus VERREEEB, geboren an GER 1958 in Le,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 29. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, leiden die Urteilsgründe in den Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen der beiden Angeklagten an unlösbaren Widersprüchen, die zur Urteilsaufhebung führen müssen,

Zur Verabredung der Tat stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte EB den Träger der Geldbomben überfallen sollte, während der Angeklagte His Schnmiere stehen wollte. Dem entsprach die im einzelnen wiedergegebene Vorbereitung der Tat, zu der auch die Maskierung und die Bewaffnung des Angeklagten Ewiw gehörte (UA S. 6/7). Ohne daß von einem Wechsel in der abgesprochenen und vorbereiteten Rollenverteilung die Rede wäre, stellt das Urteil dann fest, Hp sei dem Zeugen GEiil> maskiert gegenübergetreten und habe den Überfall begangen, der Zeuge habe ihm, HB, die Geldbomben herausgegeben.

Zwar sprechen einige Urteilsstellen dafür, daß es sich insoweit um ein bloßes Vergreifen in der Personenbezeichnung handelt, so die Feststellung (aa0), Heli habe sich unbeteiligt gegeben und sei zu der Gaststätte "De" gegangen, wo E@EB kurz darauf eingetroffen sei, und HE habe die Tatbeteiligung geleugnet (va S. 9), während er nach UA S. 10 sowohl bei der polizeilichen Vernehmung wie in der Hauptverhandlung den Sachverhalt vorbehaltlos eingeräumt hat, was bei der Strafzumessung auch zu seinen Gunsten bewertet worden ist (UA S. 13). Angesichts der Urteilsausführung UA S. 9, wonach der Zeuge GEM bei einer ersten Gegenüberstellung den Angeklagten HM als denjenigen bezeichnet haben soll, der ihm gegenüber gestanden und die Waffe entgegengehalten habe, des Umstands, daß nach UA S. 10 derselbe Zeuge in der Hauptverhandlung Heim als denjenigen bezeichnet haben soll, der ihn unter Vorhalt einer Pistole zur Herausgabe der Geldbomben gezwangen habe, und daß nach UA S. 11 das Ergebnis einer Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung dasselbe gewesen sei, sowie der Urteilsausführungen in der rechtlichen Würdigung (UA S. 12), wonach He bei der Tatausführung eine Waffe bei sich geführt haben soll, vermag der Senat das Vorliegen eines die Grundlage der Schuldsprüche berührenden Widerspruchs in den Urteilsfeststellungen nicht zu verneinen, Dies gilt auch bei Berücksichtigung dessen, daß das Urteil bei der Strafzumessung davon ausgeht, Esser habe den bei weitem höheren Tatbeitrag geleistet (UA S. 14).

Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung sei bemerkt, daß die strafschärfende Verwertung einer Tatplanung "ohne wirtschaftliche Not" (UA S. 13, 14)

vi

rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu BGH in LM StGB 1975 § 46 Nr. 11 = NJW 1980, 2821 = MDR 1980, 858 = NStZ 1981, 60 m. Anm. Bruns; BGH NStZ 1981, 343 Nr. 5).

Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth

Dr. Gribbohm Kutzer