Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 03.06.1982 – 1 StR 7/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ES
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 7/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Kurt FB aus Fi. geboren am EEE 19.6 in Tamm.
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1982 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2, 3 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1981 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,
Gründe§
I. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht die Möglichkeit geprüft hat, hinsichtlich Pistole und Munition eine Maßnahme nach § 74 b Abs. 2 StGB zu treffen. Deshalb bedarf die Frage der Einziehung neuer Verhandlung und Entscheidung.
II. Zu der Rüge, die Beweisamträge Nr. 6,7,48 und 49 seien fehlerhaft abgelehnt worden, ist noch zu bemerken:
So, wie diese Beweisamträge gestellt waren, konnte sinnvoll ein Sachverständiger nicht mit ihrer Bearbeitung beauftragt werden. Selbst wenn man von möglicherweise behebbaren Unklarheiten absieht (im Antrag Nr. 6 ist wohl der Grundstückspreis von 20 Millionen DM, nicht der entsprechende Grundstückswert gemeint), enthalten die Anträge Nr. 6, 7 und 48 Angaben, die ein Gutachten als zwecklos erscheinen lassen. Wie die Verhältnisse "unter “ der Voraussetzung der sachbezogenen Ausreichung und Verwendung von Geldern für Grundstück und Baukosten" gewesen wären, kann dahinstehen, weil das Landgericht gerade einen sachwidrigen Umgang mit Geldern (Zahlung überhöhter Kaufpreise, Provisionen, Schmiergelder) feststellt. Wie hoch im Antrag Nr. 6 die "vorgesehenen Mittel" anzusetzen waren, ist nicht ersichtlich (als Kredit bewilligt waren bis dahin 24 Millionen DM, von denen 20 Millionen DM für den Grundstückskauf ausgegeben waren; die restlichen 4 Millionen DM konnten zum Bau offensichtlich nicht ausreichen; die Eigenmittel von Ratio waren unbekannt). Beim Antrag Nr. 7 ist - da es auf die Kreditgewährung im März 1972 ankommt - unerheblich, was "mit dem 1973 zur Verfügung gestellten Kredit" geschehen konnte. Im März 1972 waren noch 4 Millionen DM Kredit nicht valutiert; ob weitere Kredite bewilligt würden, stand dahin. Entsprechendes gilt für die Anträge Nr. 48 und 49. Bei letzterem Antrag bleibt
E23
zudem ungewiß, welche Kosten die Bank im Oktober 1972 zu Grunde legte. Erst im November 1972 wurden vom Mitangeklagten Ruff 25 - 40 Millionen DM mündlich zugesägt, erst im Mai 1973 wurde der Kredit beantragt.
Herdegen Maul Schikora Foth Granderath