Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 15.08.1979 – 2 StR 399/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_399/79 URTEIL MER
in der Strafsache
gegen
den Schachtmeister Ferdinand Matthias P um aus SED EEE, dort geboren am WENN 1920,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
AI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Meyer Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zangestelltc (in
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Dezember 1978, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
LI
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten sowie vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Seine auf Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte hatte u.a. den Hilfsbeweisamtrag gestellt, das Gutachten eines Jugendpsychologen zur Frage der Glaubwürdigkeit seiner Stieftochter Christine einzuholen. Diese hatte während des Ermittlungsverfahrens bei einer Vernehmung durch den Richter am Amtsgericht Wilden bekundet, der Angeklagte habe mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt, nachdem dies von ihm schon einmal vorher versucht worden sei. In der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Ihre bei der früheren richterlichen Vernehmung gemachten Aussagen ‘sind durch die Vernehmung des Richters Wilden in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Vor allem auf sie hat die Strafkammer ihre Beweisführung gestützt. Den Hilfsbeweisamtrag hat sie im Urteil mit der Begründung abgelehnt, die Zeugin könne nicht mehr auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht werden, nachdem sie in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert habe; denn ohne Aussagebereitschaft sei eine solche Untersuchung nicht möglich, die beantragte Begutachtung erweise sich des-
halb als ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß jenem Hilfsbeweisamtrag nicht entsprochen worden ist, Wie der Bundesgerichtshof bereits früher (BGHSt 14, 21) entschieden hat, ist in Fällen der vorliegenden Art ein ‚auf Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzulässig, weil der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Zwar hängt die Zulässigkeit einer solchen Untersuchung von der Einwilligung des Betroffenen ab. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich aber, daß das Landgericht selbst nicht davon ausgegangen ist, die Zeugin werde jegliche Glaubwürdigkeitsuntersuchung ablehnen. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß sie zu Erklärungen über das Tatgeschehen nicht bereit sei. Dabei hat die Strafkammer indes verkannt, daß die beantragte Untersuchung auch die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeugin betraf. Insoweit hätte es aber der Aussagewilligkeit der Zeugin bezüglich der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht bedurft. Denn dieser Teil der Untersuchung ist "u.a. darauf gerichtet, ob sich aus der Lebensgeschichte des Zeugen ergibt, daß er zur Unwahrheit, zu leichtfertigen Angaben, Übertreibungen oder sogar Zu Phantastereien neigt. Ferner werden durch Testfragen oder Anwendung von Testmethoden der Grad der Phantasietätigkeit, die Besonderheiten der emotionalen und rationalen Erlebnisverarbeitung geprüft (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.,
S. 327). Davon abgesehen wäre auch nicht jegliche Beurteilung der speziellen Glaubwürdigkeit, also der Frage ausgeschlossen, ob die vor dem Richter Wilden gemachten Bekundungen der Zeugin zum Tatgeschehen auf tatsächlich Wahrgenommenem beruhten und dieses von ihr richtig wiedergegeben worden war. Hierzu könnten die Beurteilung des die Beschuldigung auslösenden Anlasses und die Prüfung der bei der richterlichen Vernehmung gemachten Aussagen auf eventuelle Widersprüche und unter Umständen deren verständliche Auflösung sowie die Bewertung dieser Aussagen auf ihre innere Stimmigkeit und Lebensnähe von Bedeutung sein (Langelüddeke/Bresser, aa0).
Schon aus diesen Gründen war die beantragte Begutachtung kein ungeeignetes Beweismittel. Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob aus der bloßen Tatsache der Zeugnisverweigerung
in der Hauptverhandlung, also in der öffentlichen Sitzung und insbesondere in Gegenwart des Angeklagten, ohne weiteres geschlossen werden durfte, daß die Zeugin nach richterlicher Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 11, 97) und nach Aufklärung darüber, daß ihre früher vor dem Richter Wilden gemachten Aussagen verwertbar sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 12), auch gegenüber dem Sachverständigen nicht zu Angaben über die Tatvorgänge bereit sein werde. Hierzu ist lediglich zu bemerken, daß der Antrag solange nicht abgelehnt werden durfte, als nicht geklärt war, ob die Zeugin ihre Einwilligung in die Untersuchung wirklich verweigert. Weniger strenge Anforderungen können nicht
als ausreichend erachtet werden; denn der Tatrichter ist in Fällen der Einführung einer Zeugenaussage allein durch eine Vernehmungsperson besonderen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, da er selbst keinen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen gewinnen kann (vgl. BGHSt 414, 21, 23).
Die Verurteilung des Angeklagten muß wegen der danach fehlerhaften Ablehnung jenes Hilfsbeweisamtrages aufgehoben werden.
Schumacher willns Mösl Meyer Ruß