Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 28.05.1982 – 4 StR 224/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier 200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 Stvo).
Nachschlagewerk: ja
StVO 1970 § 18 Abs. 7
Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklig nach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier
200 m langen) Verbindungsstraße an deren Ende nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 Stvo).
BGH, Beschl. vom 28, Mai 1982 - 4 StR 224/81 - AG Dachau BayObLG München
49 BUNDESGERICHTSHOF
Y SER 224/81 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
Dieter D Baus AB: sort zevoren am GER 1960,
wegen Ordnungswidrigkeit
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Ruß und Dr. Engelhardt beschlossen:
Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt
vor Erreichen der Richtungsfahrbahn spitzwinklieg
nach links in die Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn abzweigt und nach Durchfahren der (hier 200 m langen) Verbindungs-
straße an deren Ende nach links in die Autobahr-
ausfahrt abbiegt, verstößt nicht gegen das Verbot des Wendens auf Autobahnen (§ 18 Abs. 7 StVO).
Gründe§
I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen u. D vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Fahrens auf der Nebenfahrbahn einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung" gemäß "§§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 7 StVO" zu einer Geldbuße verurteilt. Mit einem nachfolgenden Beschluß hat es das Urteil wegen eines Schreibversehens dahin "berichtiet", daß die Vorschrift des § 18 Abs. .7 StVO entfällt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene fuhr auf der Anschlußstelle Di der
Bundesautobahn St EEE - " in Richtung Mg. Wenige
Meter vor Erreichen der Haupt fahrbahn beschloß er jedoch, nicht auf der Autobahn weiterzufahren. Unmittelbar angrenzend
an die Hauptfahrbahn der Autobahn verläuft an der bezeichneten Stelle parallel zur Hauptfahrbahn eine weitere 200 m lange geradlinige Fahrbahn, welche die Autobahnausfahrt und die Autobahneinfahrt verbindet. Der Betroffene lenkte sein Fahrzeug Scharf nach links und fuhr in diese Fahrbahn ein. Auf ihr legte er alsdann die Wegstrecke von etwa 200 Metern entgegen der Fahrtrichtung der Hauptfahrbahn zurück, bis er jene Stelle erreichte, an welcher der die Autobahn verlassende Verkehr nach rechts aus der Hauptfahrbahn zur Anschlußstelle ausschert. Dort lenkte der Betroffene sein Fahrzeug erneut scharf nach links und bog in die Ausfahrt ein; über diese verließ er den Autobahnbereich.
Das vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde angerufene Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Urteil des Amtsgerichts aufheben. Nach seiner Ansicht verstößt das Befahren der Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn in "Gegenrichtung" nicht gegen das Verbot der Fahrbahnbenutzung und das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 Stvo (wird näher ausgeführt, vgl. Abdruck des Vorlegungsbeschlusses in VRS 61, 146). Die .Fahrweise des Betroffenen stelle aber auch nicht etwa ein auf der Autobahn nach § 18 Abs. 7 Styo unzulässiges Wenden dar. So zu entscheiden sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch gehindert durch Beschlüsse des OLG Celle (VerkMitt 1980, 78) und des OLG Hamm (VRS 59, 458), in denen ein nach seiner Ansicht vergleichbares Fahrverhalten als unzulässiges Wenden im Sinne von § 18 Abs. 7 StVO beurteilt worden ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Die von ihm als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage lautet danach:
"Liegt ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges
Wenden darin, daß ein Fahrzeuerführer von der: Autobahneinfahrt vor Erreichen der durchgehenden Richtungsfahrbahn nach links in eine Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt und Einfahrt der Autobahn und nach Durchfahren dieser Verbindungsstraße wiederum nach links in die Autobahnausfahrt abbiegt?"
II,
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG).
Allerdings liegt eine Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Hamm, die dieses Gericht in seinem BeschluA vom 28. Mai 1980 (VRS 59, 458) vertreten hat, nicht vor.
Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachver-
halt - unmittelbares Wenden auf einer Nebenfahrbahn der Autobahn im Raststättenbereich - ist mit dem hier zu beurteilenden Geschehen nicht vergleichbar. Das hat ersichtlich auch schon das vorlegende Gericht erkannt, wenn es in seinem‘ Beschluß ausführt, "zumindest" die Entscheidung des OLG
Celle gebiete die Vorlage. Dessen Beschluß (VerkMitt :1980, 78) verpflichtet deswegen zur Vorlegung, weil die Sachverhalte dort und hier sich nur darin unterscheiden, daß es sich vorliegend um eine einfache Anschlußstelle handelt und der Betroffene über die Verbindungsstraße bis zur Autobahnausfahrt fuhr und wieder nach links in diese einbog, während
in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall im Bereich der Anschlußstelle auch noch eine Tankstelle lag und dort der Betroffene lediglich an der Tankstelle vorbei bis zu einem zwischen Autobahnausfahrt und Tankstelle gelegenen Parkplatz fuhr. Vom Boden der vom OLG Celle vertretenen Rechts-
ansicht aus müßte auch im vorliegenden Fall ein nach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden bejaht werden.
III,
1. Sowohl die Zu- und Abfahrtstraßen, die sog. Anschlußstellen der Autobahn, wie auch die neben der Hauptfahrbahn verlaufenden sog. Verbindungsstraßen zwischen den Aus- und Einfahrten sind den für den Autobahnverkehr erlassenen Sonderregeln der StVO unterworfen. Auch die Bestimmung des § 18 Abs. 7 StVO, die ein Wenden auf der Autobahn verbietet, gilt daher für diese Fahrbahnen (vgl. BGHSt 18, 188, 189; 30, 85, 92; OLG Hamm DAR 1973, 221).
2. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber nicht näher beschrieben. Weder die StVO selbst noch die amtliche Begründung enthalten einen Hinweis. Angesichts der besonderen Sorgfaltspflichten, die das Gesetz dem Kraftfahrer beim Wenden auferlegt und der Ahndung ihrer Nichtbeachtung, müssen indessen nach der Rechtsprechung bestimmte Vorbedingzungen erfüllt sein, um den rein tatsächlichen Fahrvorgang der Richtungsänderung des Fahrzeugs um 180 Grad als "Wenden" im Sinne der StVO einzustufen.
a) Im Unterschied zum bloßen Abbiegen verläßt das Fahrzeug beim Wenden nicht die bisherige Fahrbahn. Es wird vielmehr auf derselben Straße, gegebenenfalls unter Mitbenutzung neben der eigentlichen Verkehrsfläche liegender anderer Grundflächen in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht (BGHSt 27, 233, 235 = VRS 53, 307, 308; OLG Düsseldorf VRS 59, 380 jeweils mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).
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b) Das Umkehren auf derselben Straße durch Hinüberwechseln auf die andere Fahrbahnseite, um dört die Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen, erfüllt grundsätzlich auch dann den Rechtsbegriff des Wendens, wenn die beiden Fahrbahnen getrennt sind. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, daß sich der Vorgang auf einer baulich einheitlichen Straße vollzieht, Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn sich zwischen den Fahrbahnen ein Straßenbahnkörper oder ein schmaler Grünstreifen befindet. Die Abgrenzung (etwa Breite des Mittelstreifens im Verhältnis zur Länge des umkehrenden Fahrzeugs, vgl. KG DAR 1975, 297 und die Übersicht bei OLG Karlsruhe VRS 60, 143) ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. In der Rechtsprechung besteht jedenfalls darin Übereinstimmung, daß dann nicht mehr von einem "Wenden" gesprochen werden kann, wenn die andere Fahrbahnseite nicht in einem, wenn auch größeren Bogen, sondem erst nach einem Stück Geradeausfahrt erreicht werden kann. Erfordert es z.B, der die Fahrbahnen trennende (Mittel)Streifen, zunächst nach links einzubiegen, dann eine nicht ganz unbedeutende Strecke geradeaus zu fahren und schließlich noch einmal nach links einzubiegen, dann liegt nicht mehr ein Wenden im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO vor, sondern ein doppeltes, ein zweimaliges Abbiegen nach links (KG VerkMitt 1975, 46;
1977, 55 m. w. Nachw.).
3. Der dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Verkehrsvorgang stellt demnach kein Wenden im Sinne der §§ 9 Abs, 5, 18 Abs. 7 StVO dar. Der Betroffene hat sein Fahrzeug weder auf demselben Straßenteil, nämlich auf der von ihm benutzten Autobahneinfahrt ‚noch durch ein bloßes Hinüberwechseln auf eine andere Fahrbahnseite der Autobahnanlage in Gegenrichtung gebracht, er mußte dazu vielmehr in die Verbindungsfahrbahn zwischen Autobahnaus- und Einfahrt einfahren und auf dieser
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zunächst 200 Meter zurücklegen, ehe er in die Autobahnausfahrt einbiegen und sich dann wieder in der Gegenrichtung entfernen konnte. Bei natürlicher Betrachtung kann hier nicht mehr von einem einzigen in sich einheitlichen Verkehrsvorgang gesprochen werden, wie etwa beim Umkehren auf eine in Gegenrichtung unmittelbar neben der bisher benutzten Fahrbahn verlaufenden Parallelfahrbahn. Die Fahrweise des Betroffenen stellt vielmehr,
wie das vorlegende Gericht richtig ausführt, nichts anderes dar als ein zweimaliges Linksabbiegen in eine jeweils andere Fahrbahn (vgl. auch Mühlhaus/Janiszewski 9. Aufl., § 9 Anm. 12 a und § 18 Anm. 7 StVO).
IV.
Die Vorlegungsfrage war also in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht entsprechend der Beschlußformel zu beantworten. Der Generalbundesanwalt hat die Auffassung vertreten, der Betroffene habe durch sein Fahrverhalten gegen § 18 Abs. 7 StVO verstoßen. Ob, wie der Generalbundesanwalt weiter meint, auch die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO erfüllt sind, hatte der Senat nicht zu entscheiden (vgl. Salger in KK § 121 GVG Rdn. 13, 46).
Salger Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt