Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.05.1982 – 1 StR 682/82

1. Strafsenat

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L?

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR_ 682/82 BESCHLUSS

deln in der Strafsache

gegen

1. den Studenten Nader zZ B zus re, geboren am EEE 1956 in sp (Ägypten),

2. den Bauschreiner Sami B ED zus "EEE » geboren em GEB 1955 in KEBM (Äsypten),

beide zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

c?

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten - zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts - am 50. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 19. Mai 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe§

a +5

I.

Die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils in Strafausspruch.

Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt jedoch die im Besitz der Angeklagten befindliche und von ihnen abgegebene Heroin-

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zubereitung insgesamt nur 1,0513 g reines Heroin.

Der Wirkstoffgehalt lag damit in einem Bereich,

in dem die Annahme einer "nicht geringen Menge" zweifelhaft ist (vgl. BGH NStZ 1981, 483 sowie

die bei Schoreit in NStZ 1982, 63, 65 unter IX. wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs) und deshalb besonderer Begründung bedarf.

Der Hinweis des Landgerichts, die Untergrenze der nicht geringen Menge liege bei 1 g reinem Heroin, erübrigt nicht die tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BGHSt 26, 355, 358 m.w.N.; BGH NStZ 1981, 225); es ist nicht ersichtlich, welche Umstände für die Bewertung im vorliegenden Fall bestimmend waren. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

Il. Die weitergehenden Revisionen sind unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des

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Generalbundesanwalts vom 5. November 1982 Bezug genommen. Die Gegenerklärungen der Angeklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Schimansky