Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.05.1982 – 1 StR 243/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 243/82 BESCHLUSS s]s

in der Strafsache

gegen

Josef W EEE zus N@@-UWB, geboren am EB 1940 in Fu, Kreis Vo, zur Zeit in Haft,

wegen Zuhälterei u.a.

-2- 60

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Dezember 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, der nur die Verurteilung wegen Zuhälterei angreift, hat insoweit Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dirigierender Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt; dieser Schuldspruch, den das Landgericht in rechtlicher Hinsicht nicht näher begründet, wird von den Feststellungen jedoch nicht getragen.

Nach dem Sinn der Vorschrift des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die dort aufgeführten Tathandlungen nur tatbestandsmäßig, wenn sie in ihrer Wirkung auf eine gewisse Dauer berechnet sind; das ergibt sich daraus, daß der Täter zur Prostituierten im Hinblick auf die Tathandlung Beziehung unterhalten muß, die über den Einzelfall hinausgehen (§ 181 a Abs. 1, 2. Halbsatz StGB).

Hier wohnte der Angeklagte zwar mit den beiden Frauen zusammen; er hat sie auch am 19. Februar 1981 aufgefordert, in einer Unterkunft für ausländische Gastarbeiter der Prostitution nachzugehen, worauf Sonja Wölfel mit einem türkischen Gastarbeiter gegen Entgelt den Geschlechtsverkehr ausübte, während Erika BEE die Gelegenheit benutzen wollte, sich vom Angeklagten abzusetzen (UA S. 7). Das Urteil enthält jedoch keine sicheren Feststellungen darüber, ob der Angeklagte bei den Frauen schon vorher die Umstände einer Prostitution bestimmt oder sie dabei überwacht hat; ebensowenig wird ausgeführt, daß dieses zukünftig geschehen sollte. Damit sind die Voraussetzungen

der dirigierenden Zuhälterei nicht ausreichend dargetan, weil Feststellungen dazu fehlen, daß

ein auf Dauer berechnetes Verhältnis im Hinblick

auf die Tathandlung gegeben war.

Herdegen : Ulsamer Maul Foth Granderath