Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 19.05.1982 – 1 StR 148/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 148/82 BESCHLUSS A

in der Strafsache

gegen

1. den Maschinisten Franz F EB aus ACH» geboren am EEE 195: in vum.

2. den Baggerführer Norbert S MEEEEB aus Pen SCHE geboren am MEER 1955 in Tun.

3. den Maschinenbauer Johann Mo aus Fu. geboren am MEER 1955 in TEEN,

wegen Bandendiebstahls

4da

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 19. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Passau vom 4. Dezember 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in zehn Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen, der Angeklagte S des Bandendiebstahls in neun Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in einem Fall, der Angeklagte MB des Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig sind;

b) im Ausspruch der im Fall II 8 b der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe3z

Der Generalbundesanwalt hat u.a. dargelegt:

"Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch der Schuldspruch insoweit, als das Landgericht im Fall II 8 a) und b) die Diebstähle zum Nachteil der Firma WEb-TEB und der Firma Ds in der Nacht zum 3. April 1981 (UA S. 12) als zwei selbständige Taten abgeurteilt hat (UA S. 19). Nach den Urteilsfeststellungen haben die drei Angeklagten, nachdem sie sich bei ihrem Einbruch in der Firma W@D-TEB dazu entschlossen hatten, den dort aufgestellten Tresor aufzubrechen, noch in derselben Nacht bei der Firma BB zu diesem Zweck ein Autogen-Schweißgerät gestohlen, mit dessen Einsatz sie anschließend den Tresor der Firma W8B-

TEE auch tatsächlich öffneten. Diese Feststellungen

zeigen, daß der Vorsatz der Angeklagten bei Entwendung

des Schweißgeräts schon auf die Wegnahme des Inhalts des Tresors gerichtet war. ... Die Strafkammer hätte also hinsichtlich der beiden genannten Bandendiebstähle Fortsetzungszusammenhang annehmen müssen und insoweit bei den drei Angeklagten jeweils auch’nur eine Strafe verhängen dürfen.

Da es ausgeschlossen erscheint, daß sich die geständigen Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, diese Bandendiebstähle durch eine Tat im Rechtssinne begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Zugleich unterliegt das Urteil im Strafausspruch, soweit dieser den vorstehend abgehandelten Bandendiebstahl betrifft, der Aufhebung. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie die gegen jeden Angeklagten erkannte Gesamtstrafe werden hier von nicht berührt. Die Strafkammer hat eine im Vergleich zur Summe der Einzelstrafen jeweils verhältnismäßig geringe Gesamtstrafe verhängt. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das Gericht eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte, wenn erkannt worden wäre, daß im Fall II 8 b keine gesonderte Strafe auszuwerfen war."

664Permalink zu Rn. 664recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-05-19/1-str-148-82#rd_5

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt; die weitergehenden Revisionen waren zu verwerfen. Die Rechtsmittel blieben im Ergebnis ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath