Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 18.05.1982 – 5 StR 236/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 236/82
SF BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Gurjit RB aus SB;
geboren am GEM 1957 in EEE (Indien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
.2. den Arbeiter Nirmal S EB aus Tu: geboren am EB 956 in EB (Indien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - 5:
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Antsgericht EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt b au: EEENEB als Verteidiger des Angeklagten Sf
Justizamtsinspektor von WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Rip und STB wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 20.0ktober 1981 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe 37
Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 60 Nr.2 StPO führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Das Landgericht hat den Zeugen Sch wegen Verdachts der Strafvereitelung unbeeidigt gelassen. Der Zeuge hatte vor der Hauptverhandlung Verbindung mit dem Angeklagten.
Das allein würde nicht genügen. Es kann hier offen bleiben, ob etwa eine vorherige Zusage des Zeugen, in der Hauptverhandlung wahrheitswidrig zugunsten des Angeklagten auszusagen, nach der jetzt geltenden Fassung des § 258 StGB bereits den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllt. Jedenfalls wäre nach geltendem (wie nach frtiheren) Recht zumindest eine derartige vorherige Abrede zu ver-
. langen. Die Beschlußbegründung zu § 60 Nr.2 StPO läßt auch in Verbindung mit dem Urteil nicht erkennen, daß die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Auf der beanstandeten Nichtbeeidigung kann das Urteil beruhen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki