Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 17.05.1982 – 2 StR 118/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Fliesenleger Peter 5 EEEB sau: WER. geboren am GEB 19.6 in HEEEEEEn/ VE.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. GER in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte HB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich

der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

US

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen wendet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4. Die Rügen, eine bestimmte Anlage befinde sich nicht beim Protokoll und dieses enthalte keine Angaben über Fundstelle und Datum eines verlesenen früheren Beschlusses der 3. Strafkammer, legen keinen Mangel des Verfahrens dar und sind deshalb unzulässig.

2. Die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe den Zeugen DEEEEEEEED vernehmen müssen, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb ebenfalls unzulässig. Die Revision gibt an, der Zeuge sei geladen worden, aber nicht erschienen; zum Termin vom 25. März 1981 sei seine Vorführung angeordnet worden. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, warum er nicht vernommen wurde,

Der Hinweis auf eine etwaige Lückenhaftigkeit des Protokolls vermag weder selbst die Revision zu begründen, noch befreit er die Staatsanwaltschaft von der Obliegenheit, im Rahmen der Aufklärungsrüge darzulegen, mit welchen konkreten Handlungen oder Unterlassungen das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll. So ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen, ob der Zeuge vorgeführt, aber nicht vernommen, die Vorführungsanordnung aufgehoben

oder aus anderen Gründen nicht vollzogen wurde. Sie 1äßt nicht erkennen, ob eine Vernehmung des Zeugen überhaupt möglich gewesen wäre.

3. Die Sachrüge, mit der ausschließlich die Beweiswürdigung angegriffen wird, ist unbegründet.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (BGHSt 10, 208;

BGH bei Holtz MDR 1978, 281). Die Sachbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn der Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat, die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungen verstößt oder der Freispruch darauf beruht, daß an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit rechtsfehlerhaft überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1982 - 2 StR 783/81).

Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen und läßt das Urteil auch sonst nicht erkennen. Daß eine gut organisierte Bande einerseits in der Lage ist, sich über Sprechfunk zu verständigen, andererseits aber eine bestimmte Gruppe dieser Bande nur über eine schußbereite Pistole verfügt, ist denkbar und widerspricht nicht gesicherter Erfahrung. Soweit sich das Schwurgericht mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. PO und dabei gleichzeitig mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen CE auseinandersetzt, geht es -— entgegen der Meinung der Revision - rechtsfehlerfrei davon aus, daß die von CB angegebenen Einzelheiten für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage deswegen ohne Bedeutung sind, weil er sie vom Angeklagten erfahren haben kann.

Schließlich ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Bemühungen des Angeklagten, in Spanien befindliche Ermittlungsunterlagen zu erhalten, nicht gegen ihn verwertet hat.

Da auch eine auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller