Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 13.05.1982 – 1 StR 213/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 213/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dreher Eugen K up zus Fun, geboren am EEE 19.2 ir Tun,
wegen Zuhälterei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 13. Mai 1982 einstimmig beschlossen:
1.
3.
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Dezember 1981
a) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei
(§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in drei Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
. 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte von Juli 1975 bis Juli 1978 in gemeinsamer Wohnung mit einer Prostituierten zusammen. Auf ihren Wunsch
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ging er in dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Zwei Versuche des Angeklagten, eine Arbeitsstelle zu erhalten, vereitelte seine Freundin, indem sie den Arbeitgebern mitteilte, daß der Angeklagte ihr Zuhälter sei. Auf ihren Vorschlag erhielt der Angeklagte 40 % des Prostitutionserlöses; er hatte die Hälfte der Unkosten zu tragen, die Zeitungsinserate für die Kundenwerbung und die Hygieneartikel zu besorgen und auch sonst seine Freundin zu betreuen. Nach Abzug der Unkosten verblieben dem Angeklagten monatlich mindestens 2.900,-- DM, der Prostituierten 4.900,-- DM. Sie übte ihr Gewerbe freiwillig aus und gab dem Angeklagten seinen Anteil, ohne daß dieser Druck auf sie ausgeübt hätte (UA S. 3-6, 8).
Von November 1977 bis zum Sommer 1978 erhielt der Angeklagte von zwei weiteren Prostituierten jeweils 50 % des Prostitüutionserlöses. Aus seinem Anteil hatte der Angeklagte jeweils die gesamten Unkosten zu bestreiten; er mußte die Zeitungsinserate für die Kundenwerbung, Hygieneartikel und Getränke besorgen sowie Fahrerdienste leisten. Ihm verblieben monatlich nach Abzug der Unkosten mindestens 1.300,-- bzw. 1.200,-- DM, während die Prostituierten monatlich mindestens jeweils 2.250,-- DM behielten. Er hinderte die Prostituierten nicht, sich von ihm zu lösen (UA Ss. 7,8).
2. Die Strafkammer hat die Annahme ausbeuterischer Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB damit begründet, "daß der Angeklagte, der keiner Erwerbstätigkeit nachging, die Prostituierten durch die mit diesen vereinbarte Einnahmeteilung in gewinnsüchtiger Absicht
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planmäßig ausnützte und daß sich hierdurch die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechterte" (UA S, 21), eben weil der Angeklagte die genannten Beträge erhalten hat.
Hiernach stellt das Landgericht lediglich auf die parasitäre Lebensform des Angeklagten und die aus ihrer Finanzierung sich ergebende Einkomnensminderung der Prostituierten ab. Das 4. StrRG hat dem Straftatbestand jedoch eine neue Schutzrichtung gegeben. Während sich die alte Fassung der Vorschrift gegen die parasitäre Lebensform des Zuhälters richtete, will § 181 a Abs. 1 StGB nF die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Menschen im Prostitutionsmilieu schützen (vgl. Lackner, StGB 14, Aufl. Bem. 2 a vor § 174; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 4; KG NJW 1977, 2223, 2226 mit weiteren Nachweisen). Rechtsgut ist die Selbstbestimmung der Prostituierten. Sie sollen davor bewahrt werden, daß sie als Ausbeutungsobjekt von Zuhältern in der Prostitution verharren müssen oder ihr noch mehr anheimfallen (BGH, Urt. vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82). Ausbeutung ist mehr als Partizipieren am Unzuchtserlös; sie verlangt das Ausnützen eines irgendwie gearteten Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnisses; das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (vgl. BGH aa0; Lenckner aaO Ran. 7; Maurach/Schröder, Strafrecht BT 1, 6. Aufl. S. 186; Horn in Rudolphi/Horn/Samson/Schreiber, StGB § 181 a Rdn. 4). Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß "eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses" (BGH aa0) eintrat.
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3. Hiernach kann der Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei in drei Fällen keinen Bestand haben. Schon deshalb unterliegt auch die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung.
II. Die weitergehende Revision war, insoweit entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, zu verwerfen.
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Granderath