Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 11.05.1982 – 5 StR 215/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_215/82
| 53 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Erdince T BEE,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1960 in ng (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes mit Todesfolge u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2 auf Antrag des Generalbundesamwalts am 11.Mai 1982 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Jugendkammer - vom 2.Oktober 1981 in den Schuldsprüchen zu den Fällen 3 und 4 der Anklage swie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die auf § 189 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 3 und 4 der Anklage (Fälle "TW-FeiEb" und HB, UA S.54 Dis 67) und des Strafausspruchs.
An den Sitzungen vom 23. und 25.September 1981 hat die Dolmetscherin Frau KB mitgewirkt. Sie hat ausweislich des Sitzungsprotokolls während der Hauptverhandlung Keinen Dolmetschereid geleistet und sich auch nicht auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Wie das Sitzungsprotokoll ergibt, hat sich die Beweisaufnahme am 23. und 25.S5eptember 1981 auf die Fälle 3 und 4 der Anklage bezogen. Mit den Schuldsprüchen in diesen Fällen war auch der Strafausspruch
aufzuheben.
Zur Gegenerklärung des Verteidigers: In den Fällen 1
und 2 der Anklage (Fälle "D-IwiP' und "Ts SCENE" » - 3 -
en Ex;
UA S.9 bis 33) hängen die Schuldfeststellungen nicht mit dem Verfahrensfehler zusammen. Die Feststellungen beruhen hier auf der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 21.Sseptember 1981, bei der ein vereidigter Dolmetscher mitgewirkt hat. Daß die Verurteilung in den Fällen 1 und 2 auf dem Teil der Vernehmung des Zeugen Pgg beruht, der in die Sitzung vom 23.September 1981 fiel (B1.406,408 R d.A.), ist nach dem Urteilsinhalt ausgeschlossen. Der Senat schließt auch aus, daß die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei seinen Taten in vollem Umfang schuldfähig gewesen, durch
das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. und 25.September 1981 bestimmt worden ist. Zwar ist der Sachverständige Prof.Dr. LUD, der sein Gutachten zur Schuldfähigkeit in einer späteren Sitzung erstattet hat, während der gesamten Hauptverhandlung, also auch bei den von dem Verfahrensfehler betroffenen Sitzungen, anwesend gewesen. Er hat sich aber, soweit sich sein Gutachten auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Fällen 1 und 2 bezog, ersichtlich nicht auf das Beweisergebnis vom 23. und 25.September 1981 gestützt; vielmehr liegt es auf der Hand, daß er insoweit, abgesehen von den außerhalb der Hauptverhandlung erhobenen Befunden, die Beweisaufnahme zu den Fällen 1 und 2, insbesondere die Einlassung des weitgehend geständigen Angeklagten (UA S.12 £, 26) und im übrigen dessen Angaben zur Person, zugrunde gelegt hat. Im übrigen liegt es fern, daß die Dolmetscherin Frau KB, die nach den eigenen Beobachtungen des Senats seit vielen Jahren in zahlreichen Strafprozessen als Dolmetscherin mitwirkt, Angaben, die für den Sachverständigen von Bedeutung waren, unzutreffend übersetzt hat.
-u-ER Die auf § 153 GVG gestützte weitere Verfahrensrüge ist wegen der Übergangsvorschrift des Art. Abs.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeanten der Geschäftsstelle vom 19.Dezember 1979 (BGBl I S.2306) unbegründet. Der Schuldspruch in den Fällen 1 und 2 der Anklage hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand,
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepel