Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 05.05.1982 – 2 StR 91/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ist kein Fürsorgeverhältnis i. S. des § 223 b StGB.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 § 223 b
Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ist kein Fürsorgeverhältnis i. S. des § 223 b StGB.
BGH, Urt. v. 5. Mai 1982 - 2 StR 91/82 - LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 91/82 URTEIL
in der Strafsache gegen
die Telefonistin Anna-Maria Sonja W EEEEEEEEB zus
rOEEEEEEEB, <o7t geboren am BEE 1931,
wegen fortgesetzter Mißhandlung einer Schutzbefohlenen
ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. GE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gg au: GEEEEEEEEEEEEEEER als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 21. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Zu
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
Mit ihrer Revision beanstandet sie das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. § 223 b StGB setzt ein Schutzverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus. Das Landgericht hat angenommen, daß Frau L@WW "nach mündlichem Vertrage" (S. 16 UA) der Fürsorge der Angeklagten unterstanden habe. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn die Angeklagte tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wäre, für die alte Frau zu sorgen (vgl. Hirsch in StGB LK 10. Aufl. § 223 b Rdn. 6; Stree in Schönke/Schröder, StGB 20, Aufl. § 223 b Rdn. 7; Horn in StGB K 2. Aufl. § 223 b Rdn. 4; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 223 b Rdn. 4; Frank, StGB 18. Aufl. § 223 a Anm. III1a; Liszt/Schmidt, Lehrb,. des Deutschen Strafrechts, 25. Aufl. 5. 479; a.A. Maurach/Schroeder, Lehrb. Strafrecht, Bes. Teil, 6. Aufl. Teilband 1 S. 109; ferner wohl auch Olshausen, StGB 12, Aufl. § 223 bp Anm. 2 c und Mühlmann/Bommel, StGB § 223 b Rdn. 4). Handelte es sich dagegen um ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, so kann schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht davon ausgegangen werden, daß Frau Lg der Fürsorge der Angeklagten unterstand. Ferner würde die Anwendung des § 223 b StGB bei einem solchen Verhältnis nicht den anderen in dieser Vorschrift genannten Schutzverhältnissen (abgesehen möglicherweise von dem Fall der Überlassung durch einen Fürsorgepflichtigen) entsprechen.
Diese zeigen, daß der Grund für die Sonderregelung in § 223 b StGB vor allem darin zu sehen ist, daß ein in einem solchen Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis stehendes Opfer es aus Furcht oder Respekt vor dem Täter nicht wagt, ihm Widerstand entgegenzusetzen, und dieser durch seine Handlungsweise die ihm obliegenden Pflichten verletzt oder die ihm zustehenden Rechte mißbraucht (vgl. Schleich, JW 1934, 15).
Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht über die Beziehungen der Angeklagten zu Frau Li getroffen hat, hätte es sich im Urteil mit ihnen bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob die Angeklagte wirklich eine Rechtspflicht übernommen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen lernte sie im Jahre 1971 die damals 79 Jahre alte Frau IB kennen; sie selbst stand zu jener Zeit im 40. Lebensjahr. Beide freundeten sich an und machten gemeinsame Urlaubsreisen ins Ausland. Ende 1978 ergab eine ärztliche Untersuchung, daß Frau Lg an stark fortgeschrittenem Unterleibskrebs litt. Wegen ihres Alters wurde von einem operativen Eingriff abgesehen. Obwohl sie pflegebedürftig war, wollte sie ihren Lebensabend unter keinen Umständen in einem Pflegeheim, sondern in ihrer gewohnten Umgebung verbringen. Sie hatte eine 3-Zimmerwohnung im Hause einer Nichte. Da diese wie auch eine andere Verwandte sich außerstande sahen, ihre Pflege zu übernehmen, war Frau IB glücklich darüber, daß sich die Angeklagte erbot, sie -— unentgeltlich - zu pflegen. Ab Januar 1979 benutzte die Angeklagte in Frau LPs Wohnung (in KB/ WEB) ein Zimmer, behielt aber ihre eigene Wohnung in Frankfurt am Main bei. Da sie dort als Telefonistin berufstätig war, stand sie morgens bereits sehr früh
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auf, half Frau Li pei der körperlichen Reinigung und Pflege, frühstückte mit ihr und fuhr dann nach Frankfurt am Main zu ihrer Arbeitsstätte. Nach der Rückkehr verrichtete sie in der Wohnung die Hausarbeiten. Diese Urteilsfeststellungen sprechen eher gegen als für das Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung durch die Angeklagte, zumal sie jederzeit die übernommene Tätigkeit hätte aufgeben können. Jedenfalls durfte die Strafkamner nicht darauf verzichten, sich mit diesen Tatsachen auseinanderzusetzen,.
Da das Urteil wegen dieses Sachmangels aufgehoben werden muß, braucht auf das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden.
Für die zukünftige Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß die Aufklärungspflicht gebieten kann, auf die Verlesung einer nach § 251 Abs. 2 StPO verlesbaren Urkunde zu verzichten und die Auskunftsperson kommissarisch zu vernehmen, da eine richterliche Ver-
nehmung höher bewertet wird als eine polizeiliche (vgl. § 251 Abs. 1 und 2 StPO), zumal der richterlich vernommene Zeuge im Regelfall zu vereidigen ist.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune