Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 04.05.1982 – 1 StR 88/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_88/82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Harald H En aus SCENE. dort geboren am EEEEB '935;

wegen sexueller Nötigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB begegnet schon aus sachlich-rechtlichen Gründen durchgreifenden Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen war die am 9. Juni 1963 geborene Rita [gi Kochlehrling in der Gaststätte des Angeklagten. Wegen unzureichender Unterbringung an der Arbeitsstelle wurde sie von diesem häufig in die eheliche Wohnung mitgenommen, wo sie dann auch übernachtete; sie pflegte mit dem Angeklagten und dessen Frau einen kameradschaftlichen Umgang. Am 16. Oktober 1979 - die Ehefrau des Angeklagten befand sich wegen eines Unfalles im Krankenhaus - kam es zu dem abgeurteilten Vorfall: Der Angeklagte versuchte zunächst mit dem Mädchen, das sich in dieser Nacht auf seine Aufforderung neben ihm ins Ehebett gelegt und bereits geschlafen hatte, den Geschlechtsverkehr auszuführen; als das Mädchen Widerstand leistete, gab er dieses Vorhaben auf. Er forderte Rita LeEEB aber nunmehr auf, ihn mit der Hand zu befriedigen, was sie wiederum ablehnte. Daraufhin nahm er eine Hand des Mädchens, legte sie um sein erigiertes Glied und hielt

sie dort fest, wobei er mit seiner Hand Onanierbewegungen bis zum Samenerguß ausführte (UA S. 5 bis 7).

Zutreffend geht das Landgericht bei diesem Sachverhalt zwar davon aus, daß Rita Ib dem Angeklagten zur Ausbildung und Betreuung anvertraut war; ob der Angeklagte die Ausbildung persönlich leitete, 1äßt das Landgericht zwar unerörtert, doch kommt es darauf unter den festgestellten Gesamtumständen nicht entscheidend an.

Doch ist Strafbarkeit nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB - anders als in den Fällen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB - nur gegeben, wenn der Täter unter "Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit" gehandelt hat. Ob eine solche Abhängigkeit bestanden hat und diese mißbraucht worden ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Mißbrauch der Abhängigkeit liegt sicherlich vor, wenn der Täter offen oder versteckt seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbaren Weise einsetzt, um sich diesen gefügig zu machen. Von einem Mißbrauch der Abhängigkeit muß aber auch dann gesprochen werden, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt. Beiden Teilen muß dabei der Zusammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt sein (BGHSt 28, 365, 367; BGH, Beschluß vom 2. Juli 1981 - 4 StR 319/81; Lackner, StGB, 14. Aufl., § 174 Anm. 5)

Dazu fehlen tatrichterliche Ausführungen. An keiner Stelle des Urteils wird deutlich, daß der Angeklagte eine Abhängigkeit des Mädchens bei seinem Vorgehen

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bewußt ausgenutzt hat; ebensowenig wird dargelegt,

daß Rita IM sich eines Zusammenhangs des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewußt war. Schon aus diesem Grunde kann das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, insgesamt keinen Bestand haben; die Aufhebung des Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen erfaßt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es nicht.

2. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß Gewalt im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB zwar nicht den Einsatz erheblicher Körperkraft erfordert (BGHSt 23, 46, 54); doch muß die die körperliche Kraftaufwendung darstellende Handlung von der Person, gegen die sie gerichtet ist, als körperlicher Zwang empfunden werden (BGHSt 23, 126, 127). Insoweit wird sich das Landgericht im Falle einer erneuten Verhandlung um eine Verdeutlichung bemühen müssen. Es wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Einsatz weniger erheblicher Körperkraft durch den Täter im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles Bedeutung erlangen kann.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath