Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 04.05.1982 – 1 StR 151/82

1. Strafsenat

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NN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 151/82 URTEIL 45. Ex

in der Strafsache gegen

den Kellner Willy VB zus Ip, dort geboren am EB 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WEB aus

als Verteidiger, Justizangestellter 2

als Urkundsbeamter der Geschäfts-

stelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. November 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch

das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

4 -3-

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids (in einem minder schweren Fall) sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge (ebenfalls in einem minder schweren Fall) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids in einem minder schweren Fall (§ 154 Abs. 1, Abs. 2 StGB) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.

II. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in einem minder schweren Fall (§ 226 Abs. 1, Abs. 2 StGB) ist nicht zu beanstanden.

1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß kein Tötungsvorsatz angenommen worden ist.

Das Landgericht hat zwar festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß ein derart starkes und unkontrolliertes Würgen, wie er es vornahm, lebensgefährlich ist und zum Erstickungstod führen kann (UA S. 22). Andererseits spreche das Gesamtbild - vor allem auch der seelische Zustand des Angeklagten nach der Tat - dafür, daß der Tod nicht (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Diese Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht einen für den inneren Tatbestand wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen hat.

2. Eine Tötung durch Unterlassen kommt nach dem vom Tat gericht festgestellten Geschehensablauf (UA S. 7 : Tod durch Ersticken binnen drei bis fünf Minuten) schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht.

3. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 2 StGB) dringen nicht durch.

Die tatrichterliche Annahme, bei dem Angeklagten habe während der Tatnacht eine mittelgradige Alkoholintoxikation vorgelegen, die dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert hat (UA S. 26), beruht auf einer umfassenden Würdigur der festgestellten Tatsachen und ist nicht zu beanstanden.

Wenn auch bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der Tatrichter eine Gesamtwürdigung von Tat ur Täter vorzunehmen hat, so kann doch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn sie im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ausschlaggebend ins Gewicht fällt (BGHSt 16, 360, 362; vgl. auch BGHSt 21, 57, 58/59; 27, 298, 299; BGH bei Holtz, MDR 1978, 987; BGH Strafverteidiger 1981, 68). Das Landgericht ist der Auffassung, auf dem Hintergrund der Liebesbeziehung zwischen Täter und Opfer erscheine die Tat "von der alkoholbedingt verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geprägt" und sei "nur daraus erklärlich" (UA S. 28). Diese Würdigung kann auf der Grundlage der Feststellungen nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

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4. Auch im übrigen geben die Strafzumessungserwägungen zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath