Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 27.04.1982 – 5 StR 101/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Erich M ip
zus HE, geboren am ER 1947 in zen ru,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a,
Sn
-2.- v7
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Riichter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ES au:
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16.Oktober 1981 im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zur Entscheidung über den Maßregelausspruch und die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkamnmer
des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3. 46
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Mit den Hilfsbeweisamträgen war, wie sich nach ihrem insoweit zutreffend am Wortlaut ausgerichteten Verständnis des Landgerichts ergibt, nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB behauptet worden. Die auf den vorgetragenen Inhalt der Hilfsbeweisamträge gestützte Auf-- klärungsrüge versagt ebenfalls. Sie scheitert schon daran, daß nicht einmal die Revision mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, weitere Gutachten würden eine erheblich eingeschränkte oder gar ausgeschlossene Zurechnungsfähigkeit ergeben. Entgegen der Annahme der Revision legt das Landgericht in den Urteilsgründen im Anschluß an das Gutachten des vernommenen Sachverständigen ausdrücklich dar, weshalb der früheren Begutachtung in einem anderen Verfahren nicht gefolgt wurde,
Den Inhalt der von diesem Sachverständigen veranlaßten Ergänzungsgutachten konnte der Sachverständige als Befundtatsachen in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung einführen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat er sich - wie die Urteilsgründe verdeutlichen - auch zu dem Gewicht der testpsychologischen Erkenntnisse geäußert (UA 5.35).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem. Umfange nachgeprüft. Hierbei ist im Schuld- und Strafausspruch ein Rechtsfehler nicht hervorgetreten. Insbesondere tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Der schriftliche Vortrag der Revision geht an diesen Feststellungen vorbei. "Die Absicht des Angeklagten, Geld zu erpressen, war ernsthaft" (UA S.26). Die Strafzumessungserwägungen lassen trotz einiger mißverständlicher Wendungen nicht besorgen,der Tatrichter habe fehlende Milderungsgründe schärfend verwertet.
-Lh-
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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung mußte der Senat aufheben. Das Landgericht hat versäumt, die formellen Voraussetzungen (§ 66 Abs.1 Nr.1 StGB) im Urteil auszuweisen. Die Mitteilung von Gesamtstrafen genügt nicht, wenn sie - wie hier - offenläßt, ob ihnen wenigstens eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zugrunde lag.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki