Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 26.04.1982 – 3 StR 149/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 149/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Werner K CE aus ACEEEEEEED, geboren am. WEB 1946 in Keil,
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 253. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohnm, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ES aus ED als Verteidiger,
Justizangestellte NEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 23. Dezember 1980 wird verworfen. Doch wird die ihn betreffende Anordnung des Berufsverbots dahin geändert, daß
der Beistrich zwischen den Worten "Nebenverdienst" und "Existenzgründung" durch "oder" ersetzt wird und die Worte "oder ähnlichem" vor "erstreben" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzen gemeinschaftlichen Betrugs zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf Lebenszeit untersagt, selbständig oder als Arbeitnehner, mittelbar oder unmittelbar in oder für Firmen tätig zu werden, die Umsätze mit Interessenten an Heimarbeit, Nebenverdienst, Existenzgründung oder ähnlichem erstreben. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen genügen nicht der Form des § 34, Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit die Sachrüge erhoben wird, ist die Revision - mit einer Einschränkung hinsichtlich des Berufsverbots - im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 26. April 1982 zunächst beantragt hatte, die Einzelfälle Nrn. 37, 40, 41, L2, 4u und 46 gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO von der Verfolgung auszunehnmen.
Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1973 bis Juli 1975 daran mit, Repräsentanten für eine Kreditbeschaffungs-GmbH zu gewinnen und sie unter Vorspiegelung guter Verdienstmöglichkeiten zur Zahlung einer sogenannten Lizenzgebühr
zu bewegen, deren Höhe zwischen 3.000 DM und 6.000 DM lag. Er war an 46 Einzelfällen beteiligt, bei denen der GmbH insgesamt 204.300 DM an Lizenzgebühren zuflossen. Es trifft zwar zu, daß die Beteiligung des Angeklagten bei den vom Generalbundesanwalt angeführten Einzelfällen nur stichwortartig mit "Einarbeitung" (des angeworbenen Repräsentanten) bezeichnet wird (UA S. 62 ff.). Wie die Urteilsgründe ergeben, gehörte die Einarbeitung jedoch zum Tatplan, nach welchem die Täter vorgingen (vgl. UA S. 35, 40, 45, 37 und 93). Sie war jeweils Teil des zweiten Abschnitts der Tatausführung, nachdem ein Vertreter den Repräsentanten für die Kreditvermittlungstätigkeit interessiert hatte, und
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setzte eine gut eingespielte, reibungslose Zusammenarbeit mit
dem Vertreter voraus (UA S. 87). Der Angeklagte hatte diese Aufgabe im Laufe des Jahres 1974 übernommen (VA S. 18). Es oblag ihm dabei, durch entsprechendes Geschick die vorangegangenen Täuschungen aufrecht zu erhalten und die vielfach inzwischen aufgekommenen Bedenken wieder zu zerstreuen, "um das Geld oder den Scheck zu vereinnahmen" (UA S. 98). Unter diesen Umständen diente die Einarbeitung auch der Sicherung etwa schon erlangter Leistungen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb in dem ihm noch angelasteten Umfang zu Recht als Mittäter verurteilt, auch soweit seine Tätigkeit der Zahlung im Einzelfall alsbald nachfolgte (Nr. 42) oder nach den Feststellungen nachgefolgt sein kann (Nrn. 37, 40, b4, bu und 46). Daß der genaue Zeitpunkt der Zahlung in den zuletzt genannten fünf Fällen ungewiß ist, hat nach allem auf den Schuldspruch und den Strafausspruch keinen Einfluß.
2. Die Anordnung des Berufsverbots muß in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Sinne eingeschränkt werden.
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Seine Erstreckung auf ähnliche Tätigkeiten wie die im einzelnen umschriebenen widerspricht dem Erfordernis, daß die untersagte Berufstätigkeit genau bezeichnet werden muß (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1981 - 3 StR 496/80).
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm Zschockelt