Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 22.04.1982 – 3 StR 103/82

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 103/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Speditionskaufmann Dieter Johannes I ED

eus VE, zeboren am @. EEE 195. in EEE / TE,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach Auffassung der Landgerichts sprach bei der Strafzumessung gravierend gegen den Angeklagten, daß er "sich dabei maßgeblich von der Erwartung finanziellen Gewinns (hat) leiten lassen".

Das ist rechtsfehlerhsft, weil ein Tatbestandsmerkmn] bci der Strafzumessung nicht erneut berücksichtigt werden asrf (§ 46 Abs. % StGB). Die ürwartung finanziellen Gewinns ist bereits subjektives Merkmal des Hendeltreibene (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom 6. November 1981 - 2 StR 585/81, weitere Nachweise bei Schmidt MDR 1981,

37, 88% und bei Mösl NStZ 1931, 131, 124). Ein besonders vcrwerfliches, den Rahmen des Tatbestands deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten ist nicht festgestellt.

®

Der Sachmangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung bleibt von der Aufhebung unberührt.

Vorsitzender Richter am

Bundesgerichtshof Schmidt

kann wegen Urlaubsabwesenheit Dr. Schauenburg Laufhütte nicht unterschreiben.

Dr. Schauenburg

Zschockelt Kutzer