Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 06.11.1981 – 2 StR 585/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 585/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Speditionskaufmann Dieter Werner ZB aus HB.
geboren am EEE >55 ın im,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
FO
IV
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Juni 1981
a.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,
b.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
4, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Verstoßes
gegen das Betäubungsmittelgesetz" verurteilt. Unter dem Verstoß versteht sie offenbar (UA S. 6) die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln. Insoweit kann ihr indessen nicht gefolgt werden. Der Angeklagte ist vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift von 23. September 1981 unter Hinweis auf BGHSt 25, 290, 293 zutreffend ausführt, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, Unter Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Betätigung, also auch der Ankauf von Betäubungsmitteln zum Zweck des Weiterverkaufs zu verstehen; Erwerb, Besitz und Einfuhr sind ebenso wie eine etwaige spätere Veräußerung nur rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens.
Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung entsprechend geändert.
2. Der Generalbundesanwalt führt des weiteren aus:
"Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das Tatgericht innerhalb seiner Strafzumessungserwägungen dem Beschwerdeführer "reine Geschäftemacherei" vorwirft. Diese Erwägung ist gemäß § 46 Abs. 3 StGB deswegen rechtsfehlerhaft, weil innerhalb der Strafzumessung ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes erneut Berücksichtigung findet. Das "Bestreben, einen möglichst hohen Gewinn zu erreichen" (UA Bl. 7) ist bereits Merkmal des Handeltreibens (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 - und Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3"StR 85/79 - und vom 23. Juli 1979 - 3 StR 206/79). Ein den Rahmen des üblichen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Beschwerdeführers hat die Strafkammer nicht festgestellt."
Diesen Erwägungen schließt sich der Senat an. Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung des Strafausspruch$ nicht berührt.
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3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune