Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 20.04.1982 – 5 StR 684/81

5. Strafsenat

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5_StR 684/81

43 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Fathi R GENE ,

„ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1935 in Ya (Palästina),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

43

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf seinen Antrag, gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO am 20.April 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2.Juli 1981 im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch

über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden

hat, zurückverwiesen,.

Gründe§

Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs.2 StPO. Dagegen hat sie zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

e der Generalbundesanwalt im Abs schrift zutreffend dargelegt hat, fehlt Satz 2 StGB geforderte Bestimmung über den Maßstab, nach dem die vom Beschwerdeführer in Griechenland erlittene Auslieferungshaft auf die verwirkte Strafe anzurechnen ist. Dieser nicht durch Urteilsergänzung behebbare Mangel führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt, weil nicht auszuschließen ist, daß die näheren Umstände der genannten Freiheitsentziehung und ihre Folgen sich auf die Strafzumessung auswirken können. Der neue Tatrichter erhält Gelegenheit zur Prüfung, ob auch die fünfmonatige Strafhaft des Angeklagten in Jugoslawien anzurechenen ist.

- 3.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-04-20/5-str-684-81#rd_2

Die Verfallanordnung kann ebenfalls nicht bestehenbleiben, da bei ihr die auch für den Wertersatzverfall geltende Vorschrift des § 73 Abs.1 Satz 2 StGB übersehen worden ist,

Der Verteidigerschriftsatz vom 2.April 1982 hat vorgelegen.

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