Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 15.04.1982 – 1 StR 180/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ok
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 180/82 BESCHLUSS Ay
in der Strafsache
gegen
Germen H aus ME, dort geboren
am EEE 1955, zur zeit einstweilen untergebracht,
wegen Totschlags
GR
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 1. Jugendkammer des Landgerichts München II vom 8. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit 15 Jahre alt gewesen ist, wegen Totschlags zum Nachteil des Schülers Bernhard OB zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Das angefochtene Urteil der Jugendkammer kann keinen Bestand haben,
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsamtrags ausgeführt:
"Die Jugendkamner ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den Messerstich, durch den er Bernhard OB esetötet hat, mit bedingten Tötungsvorsatz geführt habe (S. 8, 14 UA). Der Angeklagte hatte sich diesem Vorwurf gegenüber dahin eingelassen, daß er niemanden hätte treffen
und schon gar nicht hätte töten wollen und daß
er mit dem Messer mehr eine "Fuchtelbewegung" gemacht habe (S. 11 UA). Die Überzeugung der Jugendkammer stützt sich in erster Linie auf
die Gefährlichkeit des von ihr nicht näher beschriebenen Tatwerkzeugs, nämlich auf das "zum Töten absolut geeignete Messer" (S. 6, 13, 14 UA). Das erscheint deshalb bedenklich, weil auch derjenige, der mit einem gefährlichen Messer zusticht, einen bloßen Verletzungsvorsatz haben kann und weil die Jugendkammer keinerlei Feststellungen darüber getroffen hat, mit welcher Kraft der Angeklagte zugestochen hat (S. 8, 12 UA). Der Hinweis auf das Obduktionslichtbild Nr. 4 (S. 14 UA) und die Lichtbilder von der Kleidung des Getöteten reichen nicht aus, um einen hinreichenden Eindruck hiervon zu vermitteln. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sg war angesichts der Tatwaffe jedenfalls keine große Wucht erforderlich, um Ob die tödliche Verletzung beizubringen (S. 14 UA). In diesem Zusammenhang könnte auch noch von Bedeutung sein, daß der Zeuge WB das Umgehen des Angeklagten mit dem Messer zwar für gefährlich gehalten,
das Zustoßen aber als eine eher "lässige" Bewegung beurteilt hat (S. 12, 13 UA). Da es in der Regel des Einsatzes einer gewissen Kraft bedarf, um einem Menschen durch seine Kleidung hindurch mit einem Messerstich eine tödliche Verletzung beizubringen, hätte die Jugendkammer hier dartun müssen, daß sich der Angeklagte der Gefährlichkeit seines Messerstiches auch dann bewußt gewesen ist, wenn er hierbei möglicherweise nur wenig Kraft aufge-
wandt hat.
Die Jugendkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte mit körperlichen Angriffen rechnen mußte, als er zum Ausgang der Bäckerei strebte und
YA
sie verlassen wollte (S. 7/8, 18/19 UA). Zutreffend hat sie einen rechtswidrigen Angriff, gegen den sich der Angeklagte zur Wehr setzen durfte, auch schon
darin erblickt, daß er am Verlassen der Bäckerei gehindert wurde. Sie meint aber, daß die Freiheit der Willensbetätigung des Angeklagten nicht schwerwiegend beeinträchtigt gewesen sei und daß er sich nicht
- wie geschehen - hätte verteidigen dürfen, weil insoweit ein grobes Mißverhältnis zwischen dem im Angriff liegenden Unrecht und der Tötung des Angreifers bestanden hätte. Die Jugendkammer hätte in diesem Zusammenhang aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte bei den zu besorgenden körperlichen Angriffen, und zwar auch schon bei dem Versuch, die Bäckerei zu verlassen, nicht schon damit rechnen mußte, auf den Kopf geschlagen zu werden. Das lag den Umständen nach sogar nahe. Dann könnte von einem groben Mißverhältnis zwischen Angriff und Abwehrmaßnahne aber nicht mehr
die Rede sein. Der Angeklagte war von den ihn behandelnden Ärzten wie von seinen Eltern auf die für ihn offenbar schwerwiegenden Folgen weiterer Verletzungen im Kopfbereich hingewiesen worden. Er war seitdem besonders ängstlich und ging deshalb körperlichen Auseinandersetzungen mit Schulkameraden und Freunden aus dem Wege und wehrte sich gegen Angriffe Dritter nur wenig
(S. 4, 16 UA). Der Angeklagte hätte sich daher gegen die Gefahr, auf den Kopf geschlagen zu werden und Kopfverletzungen zu erleiden, wirksam zur Wehr setzen dürfen.
Anlaß zu Bedenken geben schließlich auch die Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Jugendkammer hat ihm zugebilligt, daß seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit möglicherweise erheblich ver-
mindert gewesen ist. Sie hat in diesem Zusammenhang auch noch ausgeführt, daß seine Angst nicht so stark gewesen sei, daß bei ihm die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu beurteilen, erheblich beeinträchtigt gewesen sei (S. 9, 15, 16, 19, 20 UA). Die Jugendkammer hat Jedoch keine Ausführungen darüber gemacht, ob und in welcher Weise sich das bei dem Angeklagten möglicherweise vorhanden gewesene Angstsyndrom psychopathologischen Ausmaßes ausgewirkt hat, ob also seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen ist.
Diese Frage ist weder identisch mit der Feststellung, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat die Situation als solche richtig eingeschätzt hat, noch mit der weiteren Feststellung, daß er die erforderliche Reife im Sinne von § 3 JGG besessen hat. Die Jugendkammer hätte sich aber schon mit dem Widerspruch auseinandersetzen müssen, der darin gefunden werden kann, daß der Angeklagte bei dem Versuch, die Bäckerei zu verlassen, nur "ein bißchen Angst" oder eine "gewisse Angst" gehabt haben soll
(S. 11, 15 UA), obwohl er schon aufgrund seiner früheren Kopfverletzungen und seiner kurz zuvor erlittenen schweren Erkrankung allgemein besonders ängstlich war. Zudem hatten die Schüler ihn unmittelbar vor der Tat bedroht und hatte OB ihn auch schon geschlagen (S. 7). Nachdem die Jugendkammer bei dem Angeklagten ein Angstsyndrom mit Krankheitswert im Sinne von
88 20, 21 StGB nicht hat ausschließen können, ist es nicht ohne weiteres verständlich, wieso sie dann davon ausgehen konnte, daß er bei der Tat nur ein "gewisses Angstgefühl" gehabt habe. Wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, daß durch das Angstsyndrom die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen ist, hätte die Jugendkammer prüfen
DL
müssen, ob der Angeklagte nicht trotz richtiger Einschätzung der zu erwartenden Schläge sein Recht, sich hiergegen zur Wehr zu setzen, oder die Grenzen dieses Rechts falsch eingeschätzt hat oder in seiner Fähigkeit, sich dieser Rechtslage entsprechend zu verhalten, erheblich beeinträchtigt gewesen ist."
Dem tritt der Senat bei. Er bemerkt ergänzend:
Was die Jugendkammer zu § 33 StGB ausgeführt hat, stellt die Möglichkeit, daß der Angeklagte unter dem Einfluß asthenischer Affekte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritt, nicht in Frage. Für den Fall, daß das neue Tatgericht wieder zu der Auffassung kommt, der Angeklagte sei über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen, bedarf der Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses im Hinblick auf die physischen und psychischen Eigenheiten der Täterpersönlichkeit besonders eingehender Erörterung.
Der Senat hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Gericht gleicher Ordnung Gebrauch gemacht (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPpo).
Herdegen. Ulsamer Schikora
RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Herdegen Granderath