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BGH Urteil vom 15.04.1982 – 1 StR 100/82

1. Strafsenat

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40 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _100/82 URTEIL Ay

in der Strafsache

gegen

den Metallfacharbeiter Wilfried K EEEB aus

KOEEEB, dort geboren am GEB 1938, zur Zeit

in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

NN Q

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1982, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GE EEE zu: EEE als Verteidiger, Justizhauptsekretär (us - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. November 1981

1. wie folgt geändert und neu gefaßt:

a) Hinsichtlich der Straftaten, die vor dem 18. Mai 1976 begangen sind, wird das Verfahren eingestellt.

Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

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b) Der Angeklagte ist in 37 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in 25 Fällen tateinheitlich auch des Beischlafs zwischen Verwandten, sowie in weiteren 36 Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig (88 174 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 1, 52, 53 StGB);

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die von dieser Entscheidung (Nr. 1 Buchst. a) nicht erfaßten Kosten und Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 63 rechtlich selbständigen Fällen, davon in 42 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und

-L-

wegen weiterer 36 rechtlich selbständiger Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten" zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Hinsichtlich eines Teils der vom Landgericht festgestellten und der Verurteilung zugrunde gelegten Straftaten ist Verjährung eingetreten, so daß insoweit eine Ahndung ausgeschlossen und das Verfahren einzustellen ist.

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten eine einheitliche, von "Sommer 1972" bis Mai 1981 andauernde fortgesetzte Handlung zur Last gelegt. Das Landgericht kam auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß die Taten des Angeklagten rechtlich selbständig und nicht durch einen Gesamtvorsatz verbunden sind (UA S. 11) und daß der "strafrechtlichen Beurteilung" nur die Zeit nach dem 1. Januar 1975 unterliegt (UA S. 4, 11). Dabei hat es übersehen, daß die Verfolgung der festgestellten Straftaten in fünf Jahren verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und daß eine die Verjährung unterbrechende Handlung - nämlich die erste Vernehmung des Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) - erstmals am 18. Mai 1981 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt waren die vor dem 18. Mai 1976 begangenen Straftaten bereits verjährt, die Verjährung konnte insoweit nicht mehr unterbrochen werden. Ausgehend von den Feststellungen des Landgerichts, wonach es zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter im Durchschnitt mindestens im Monat einmal zum Geschlechtsverkehr und alle zwei Monate einmal zu Onanierhandlungen

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gekommen ist (UA S. 4, 9), sind im Zeitraum vom

1. Januar 1975 bis 17. Mai 1976 insgesamt 17 Fälle des Geschlechtsverkehrsund 9 Fälle von Onanierhandlungen von der Verjährung betroffen. Diese waren aus dem Schuldspruch herauszunehmen.

2. Der Schuldspruch wegen der verbleibenden, ab 18. Mai 1976 begangenen Straftaten - bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter 25 Fälle des Geschlechtsverkehrs und 12 Fälle von Onanierhandlungen, danach 36 Fälle des Geschlechtsverkehrs (UA S. 6/7, 11) - läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Straftaten vermeint hat. Der zur Annahme einer Fortsetzungstat erforderliche Gesamtvorsatz muß so beschaffen sein, daß er sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen; der allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietenden Gelegenheiten Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, kann einen Gesamtvorsatz nicht begründen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 16, 124, 128). Diese Grundsätze, die bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer besonders strengen Prüfung unterliegen

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(BGHSt 2, 163, 167; BGH GA 1972, 125), hat das Landgericht nicht verkannt. Die in ihrer Gestaltung und in.ihrem Unrechtsgehalt unterschiedlichen sexuellen Handlungen folgten einander in größeren und unregelmäßigen zeitlichen Abständen (UA S. 4, 10). Dies läßt darauf schließen, daß der Entschluß zur Tat jeweils einer Eingebung des Augenblicks entsprang und deshalb von Fall zu Fall neu gefaßt worden ist,

53. Wegen des Wegfalls zahlreicher Einzeltaten (vgl. 1) hat der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Die verbleibenden Einzelstrafen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und waren deshalb aufrechtzuerhalten.

Herdegen Ulsaner Schikora

RiBGH Dr.Foth Granderath ist wegen Ur-

laubs verhin-

dert, seine . Unterschrift

beizufügen.

Herdegen