Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 02.04.1982 – 2 StR 74/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7A

BUNDESGERICHTSHOF

2 str 74/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Nüsrettin PB DB aus Sg, geboren

am EEE 1952 in DM Dort EEE (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u. a.

ZA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 3. Dezember 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist,

2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zum Nachteil seines Bruders und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, Die

Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ergibt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler, soweit er der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen ist. Jedoch kann die Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht bestehenbleiben, weil das Urteil insoweit keine Feststellungen enthält, die den Schuldspruch rechtfertigen könnten.

Fest steht nur, daß der Bruder des Angeklagten durch Messerstiche verletzt wurde, als er mit seiner Ehefrau und dem Angeklagten während einer Auseinandersetzung allein war und keine unbeteiligten Zeugen die Vorgänge beobachteten (UA S. 12). Wie im einzelnen diese Auseinandersetzung verlaufen ist und die Verletzungen entstanden sind, bleibt offen, Wohl teilt die Kammer auf S. 8 UA mit, was - bestätigt durch seine Ehefrau - der Bruder zum Verlauf der Auseinandersetzung "angegeben" hat, im Anschluß daran auch die entsprechenden "Angaben" des Angeklagten. Auf S. 9 UA sagt sie dann Jedoch abschließend, daß sie weder der einen noch der anderen "Darstellung" folgen könne. Das kann nur heißen, daß sie aus den Angaben der Beteiligten kein klares Bild gewinnen konnte und deshalb zu eindeutigen Feststellungen nicht in der Lage war. Gleichwohl "geht" gie Kammer "davon aus" (UA S. 12), daß der Angeklagte seinem Bruder die Stichverletzungen zugefügt habe, wobei die Körperverletzung "nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer auf keinen Fall durch Notwehr gerechtfertigt" gewesen sei.

Hjergegen bestehen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken. Solange der genaue Tathergang nicht festge-

LG

stellt ist, fehlt die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Gesamtgeschehens, insbesondere der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat. Der Tatrichter kann auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf gewinnen, der Notwehr ausschließt; die notwendigen Feststellungen zum Tathergang können aber nicht durch seine "Überzeugung" ersetzt werden.

Ein weiterer Sachmangel liegt darin, daß die Strafkammer auch an zahlreichen anderen Stellen des Urteils von Umständen oder Tatsachen "ausgeht", ohne daß eindeutig erkennbar wird, was sie damit meint (UA S. 13, 14, 17, 22, 24, 25). Der Begriff "davon ausgehen" ist mehrdeutig. Seine Verwendung kann unter bestimmten Unständen zum Ausdruck bringen, daß eine Tatsache als zur Überzeugung des Tatrichters festgestellt erachtet wird, er kann aber auch die Bedeutung einer bloßen Annahme, Vermutung oder Unterstellung haben (vgl. zu letzterem etwa S. 17 UA). Wird er verwendet, so müssen die Urteilsausführungen unmißverständlich erkennen lassen, welche Bedeutung ihm der Tatrichter im jeweiligen Zusammenhang beimißt. Nur dann ist das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Entscheidung des Tatrichters auf Feststellungen beruht, die rechtlich bedenkenfrei zustande gekommen sind. An solchen Ausführungen fehlt es hier. Dies gilt insbesondere für die - möglicherweise auch für § 32 StGB bedeutsame - Frage, wie der Gummiknüppel aus dem Kraftwagen des Bruders in die Hand des Angeklagten gelangt ist und wie und von wem er in der Zwischenzeit verwendet worden ist (UA S. 14/15).

Welches Gewicht einer Unklarheit in diesem Sinne zukommen kann, zeigen auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet. Wenn sie dort meint (UA S. 24), "nach Anhörung des Sachverständigen (sei) davon auszugehen, daß neben der Strafe die Unterbringung erforderlich ist", so deutet dies auf Zweifel daran hin, daß die Unterbringung wirklich erforderlich ist. Daran vermögen auch die nachfolgenden Erwägungen im Urteil nichts zu ändern.

Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Hiervon wird auch die Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung erfaßt, weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe dieser Strafe zum Nachteil des Angeklagten von der Höhe der wegen versuchten Totschlags verhängten Einzelstrafe beeinflußt worden ist.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller