Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.12.1982 – 2 StR 83/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_ 83/82 URTEIL
Er N. Ey in der Strafsache
gegen
den Landwirt und Kaufmann Johann Rudolf F
aus DS ie, dort geboren am EEE 1933,
wegen Mineralölsteuerhinterziehung u.a.
ML
AOR
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1982 aufgrund der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwalt Dr. @B aus Da,
2. Rechtsanwalt aus age, 3. Rechtsanwältin ie aus Fegguum>
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. Dezember 1982,
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Fe gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. August 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mineralölsteuerhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei wegen Mineralölsteuerhinterziehung und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn ein Berufsverbot verhängt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. Ohne Erfolg rügt die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrags auf Einholung von Sachverständigengutachten und Vernehmung des Ministerialrats GEB 215 sachverständigen Zeugen, Gegenstand der Beweisbehauptung war, daß es vielfältige - legale wie illegale - Möglichkeiten gegeben habe und auch heute noch gebe, Mineralöle aller Art ohne Rechnung zu erwerben,
Die Strafkammer hat dem Beweisamtrag hinsichtlich der sogenannten Schiffrestmengen stattgegeben und ihn im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie besitze die zur Beurteilung der Beweisbehauptung erforderliche Sachkunde. Aus einer Vielzahl von Verdieselungsprozessen und nicht zuletzt aus dem vorliegenden Verfahren seien ihr die legalen wie illegalen Methoden, Mineralöl zu erwerben, bekannt. Aus diesem Grunde erübrige sich auch die beantragte Vernehmung des Ministerialbeanmten.
Auch insoweit handle es sich inhaltlich um einen Sachverständigenbeweis, weil CB keine Tatsachen bekunden, sondern aus seiner besonderen Sachkunde Erfahrungssätze über den Mineralölhandel liefern solle.
Die Revision meint, die Sachkunde der Mitglieder des Gerichts sei zweifelhaft. Die Strafkammer stütze die angenommene Sachkunde im übrigen auf die Ergebnisse des laufenden Verfahrens, was nicht zulässig sei. Der Antrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen CB habe nicht in einen Antrag auf Sachverständigenbeweis umgedeutet werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründet. Es ist zunächst nicht erforder-
lich, daß alle Mitglieder des Spruchkörpers von vorn herein über die notwendige Sachkunde verfügen. Diese Sachkunde kann den übrigen Mitgliedern auch von einem Mitglied des Spruchkörpers vermittelt werden (vgl. BGHSt 12, 19; KK-Herdegen, StPO § 244 Rdn. 30).
Daß die Strafkammer zur Annahme berechtigt war, sie ver-
füge über die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde, hat sie in den Urteilsgründen nachgewiesen (vgl. RG HRR 1938, 1380; BGHSt 2, 163, 165). Die eingehenden Ausführungen im Urteil zur Frage der Erwerbsmöglichkeiten von Mineralöl lassen erkennen, daß die Strafkamner mit den
hier einschlägigen Sachfragen hinreichend vertraut war.
Daß sie diese Sachkunde auch im vorliegenden Verfahren gewonnen hat, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 2. September 1981 - 3 StR 222/81).
Ob das Gericht die Vernehmung des als sachverständiger Zeuge benannten Ministerialbeanten Coins» mit
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zutreffender Begründung abgelehnt hat, kann offen bleiben. Auf einem etwaigen Fehler insoweit würde das Urteil nicht beruhen. Denn das Gericht hat die von der Verteidigung angeführten Möglichkeiten des Erwerbs von Mineralöl als grundsätzlich gegeben erachtet. Es hat jedoch aus im einzelnen dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte hinsichtlich der ihm angelasteten Taten nur die im Urteil bezeichneten Möglichkeiten genutzt hat.
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Beweisamtrags auf Vernehmung des nach Spanien geflüch-
teten Zeugen Saum.
Streithoff sollte bekunden, daß der Zeuge Hentschel als "bedeutende Figur der Verdieselungsszene" galt. Er sei in umfangreiche illegale Geschäfte - unter anderem alt den Inhabern der Firma Hamm OHG, Sim und SC - verwickert gewesen und mit erheblichen finanziellen Zuwendungen "unterstützt" worden. Mit diesen Bekundungen SC wollte die Verteidigung die Unglaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen des Zeugen eb e1egen.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit Beschluß vom 19. Juni 1980 abgelehnt, weil der Zeuge Sinn für eine Vernehmung im Ausland nicht geeignet, für eine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht Jedoch unerreichbar sei. Bei der Vernehmung des Zeugen komme es auf dessen persönlichen Eindruck an. Wegen der möglichen Bedeutung seiner Aussage müsse er den Angeklagten Ku und Ka sowie dem Zeugen Ha > geniinergestelit werden, Nur unter diesen Umständen könnte seine Aussage richtig gewürdigt werden. Er habe aber dem Gericht mitteilen
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lassen, daß er nur dann als Zeuge zur Verfügung stehe, wenn der gegen ihn erlassene Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werde. Eine Haftverschonung komme indessen nicht in Betracht. Für die Strafkammer stehe fest, daß Streithoff nicht erscheinen wolle, und zwar auch dann nicht, wenn ihm sicheres Geleit zugesichert werde, da es ihm ersichtlich auf eine grundsätzliche Haftverschonung ankomme.
Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Landgericht - wie die Revision meint - den Zeugen SB auf die Möglichkeit sicheren Geleits ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Denn auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags durch den Beschluß vom 19, Juni 1980 könnte das Urteil nicht beruhen. Die Strafkammer hat sich in den Urteilsgründen mit diesem hilfsweise gestellten Beweisamtrag nochmals auseinandergesetzt. Sie führt aus, daß es die Glaubwürdigkeit des Zeugen Hama nicht beeinträchtigen könne, wenn die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zuträfen. Daraus könne lediglich gefolgert werden, daß er bemüht sei, seinen Tatbeitrag in diesen Fällen zu leugnen oder zu verkleinern, nicht aber, daß er den Angeklagten zu Unrecht einer Tat bezichtige, bei der er, HB, sich selbst hätte leicht herausreden können (UA S. 187, 188). Mit dieser Begründung konnte aber der genannte Beweisamtrag rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Die Beweisbehauptung betraf sogenannte Hilfstatsachen, die die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Hentschel dartun sollten. Ob sie in tatsächlicher Hinsicht erheblich sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze verstößt oder ob der Tatrichter in Widerspruch zu der gegebenen Begründung die behauptete Tatsache doch für beweiserheblich erachtet hat (BGH GA 1964, 77 ff; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - 2 StR 480/73; BGH, Urteil vom 4. Juli
1977 - 2 StR 724/76). Solche Fehler liegen aber nicht vor.
ADL.
3. Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß das Gericht die Möglichkeiten legalen und illegalen Erwerbs von Dieselkraftstoff weiter hätte aufklären müssen, ist auch diese Rüge unbegründet. Die Kammer hat sich mit diesen Möglichkeiten ausführlich auseinandergesetzt. Eine weitere Beweisaufnahme zu diesen Fragen drängte sich nicht auf.
4. Die Rüge der unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung greift ebenfalls nicht durch.
Die Revision meint, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, alle bei den Ermittlungsbehörden lagernden Unterlagen zum Gericht zu schaffen. Stattdessen habe sie die Verteidigung darauf verwiesen, die Akten und sonstigen Dokumente im ungeheizten Keller des Zollfahndungsamtes einzusehen. Die zur Akteneinsicht vorgesehene Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Zeit vom 15. Dezember 1979 bis 8. Januar 1980 habe die ohnehin geplante weihnachtliche Prozeßpause nur um wenige Tage überdauert. Sie habe nicht ausgereicht, auch nur einen ungefähren Überblick über das urkundliche Material zu bekommen. Die Strafkammer habe es im übrigen abgelehnt, diejenigen Unterlagen beizuziehen, die sie für nicht beweiserheblich gehalten habe. In diesem Fall hätte sie aber die Beschlagnahme aufheben müssen. Hätte das Gericht dies getan, hätte die Verteidigung die Akten ohne jede räumliche und zeitliche Beschränkung auswerten können. Dies hätte die Verteidigung in die Lage versetzt, die Beweisamträge klarer zu formulieren und wesentliches ergänzen zu können. Außerdem wäre es gelungen, die vom Angeklagten als vermißt bezeichneten Unterlagen aufzufinden.
Darin kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Verteidigung nicht gesehen werden. Das Gericht konnte die Verteidigung auf Akteneinsicht in den Diensträumen der Ermittlungsbehörden verweisen (vgl. 189 Abs. 3 RiStBV). Wenn die vom Gericht zur Sichtung der Unterlagen eingeräumte Zeit nicht ausgereicht hat, hätte die Verteidigung erneut einen begründeten Antrag auf Unterbrechung stellen können,
Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Ang&klagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Zu den Binzelausführungen der Revision ist, soweit sie nicht offensichtlich unbegründet sind, folgendes zu bemerken,
1. a) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Mineralölsteuerhinterziehung im Tatkomplex A ist nicht zu beanstanden.
Keinen Erfolg haben die Angriffe der Revision, soweit diese die Feststellungen zur Herkunft des mit den Ab-
deckungsrechnungen Atos verdieselten Mineralöls in Frage stellt.
Die Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung obliegt dem Tatrichter,. Seine Feststellungen müssen möglich, brauchen aber nicht zwingend zu sein. Sie können nur dann mit der Sachbeschwerde angegriffen werden, wenn Sie Denkgesetzen oder zwingender Lebenserfahrung wider-
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Sprechen oder wenn naheliegende Möglichkeiten, die Beweise zu würdigen, unberücksichtigt geblieben sind (BGHSt 29,
18 ff; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 396/79; BGH, Urteil vom 31. März 1982 - 2 StR 783/81; vgl. auch KK-Hürxthal, StPO § 261 Rdn. 51). Solche Fehler liegen nicht vor,
Das Landgericht hat sich mit den von der Revision genannten Möglichkeiten des Erwerbs von versteuertenm Dieselkraftstoff ausführlich auseinandergesetzt, Es hat nicht übersehen, daß der Angeklagte auch kleinere Mengen Dieselkraftstoff auf jede dieser verschiedenen Arten hätte erwerben können. Die Strafkammer kommt jedoch zu dem Schluß, daß der Angeklagte über eine Quelle verfügte, aus der er über Monate hinaus täglich große Mengen an Mineralöl beziehen konnte. Diese Möglichkeit sieht sie nur beim Bezug von Heizöl als gegeben an. Die Verdieselung von Heizöl wird zudem durch die Tatsache belegt, daß diese Geschäfte nach der Einführung der Kennzeichnungspflicht für Heizöl zunächst unterbrochen würden.
Diese Feststellungen sind möglich und bewegen sich im Rahmen unüberprüfbarer tatrichterlicher Würdigung.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die sonstigen Feststellungen zur fortgesetzten Mineralölsteuerhinterziehung im Tatkomplex A.
der Bekundungen von Kein, em>, SC, NEED und
A zur Frage, wie oft der Angeklagte in Frechen geladen hat, ist weder lückenhaft noch widersprüchlich; sie enthält nicht zu beanstandende mögliche Schlußfolgerungen. Das gilt
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auch für den Beweiswert, den die Kammer der sofortigen Einlösung der von Eis ausgestellten Schecks beigemessen hat, Das Ende der Verdieselungsgeschäfte im Tatkomplex A ist hinreichend bestimmt (UA S. 115, 117, 157); die Ausführungen zu den Meßkarten der Firma Keummmuuuun» (UA S. 231 £r) lassen ebenfalls keine Widersprüche erkennen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die von ihr zitierte Würdigung der Aussagen Le, Sch und Fe (UA S. 219) auf den ersten Blick als Kreisschluß erscheint. Die Strafkammer wollte Jedoch an dieser Stelle zum Ausdruck bringen, daß sie die entgegenstehenden Angaben anderer Beweispersonen für glaubwürdig hält und die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Mitarbeiter des Angeklagten zusätzlich dadurch gestützt wird, daß bei diesen ein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist.
Die Würdigung der Aussage des Zeugen ReB 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zur Frage, ob Reins für Fe bei Atos geladen hat, folgt das Gericht trotz Bedenken seiner Bekundung in der Hauptverhandlung (UA S. 218, 219), wonach er einen Zug zu Fa transportiert hat. Es setzt sich Jedoch auch mit den anderen Aussagen des Zeugen im Ermittlungsverfahren auseinander, Da die Strafkammer eine von Re ausgeführte Lieferung nur zugunsten des Angeklagten unterstellt, erklärt sich auch, weshalb an anderer Stelle von einer möglichen Lieferung
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die Rede ist (UA S, 100). Im übrigen ist das Gericht, da
der Zeuge keine konkreten Angaben gemacht hat, zugunsten
des Angeklagten davon ausgegangen, daß Reins die ausweislich der Lieferscheine größte Liefermenge trans-
portiert hat. Daraus ergab sich zwingend ein Datum für diesen (möglichen) Transport (UA S. 100).
Daß die Strafkammer den Zeugen RB trotz der von ihr erkannten Ungereimtheiten und Widersprüche in dessen Aussagen weitgehend für glaubwürdig gehalten hat, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar.
b) Auch der Schuldspruch wegen Hehlerei im Tatkomplex A begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen zum Hehlereivorsatz sowie zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei sind ausreichend begründet,
Der Tatrichter hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe gewußt oder zumindest billigend in Kauf genommen, daß es sich bei den von Ve gelieferten vier Tankzügen um Heizöl gehandelt hat, das durch strafbare Handlungen erlangt war, aus Preis und Menge des gekauften Mineralöls gewonnen. Denn der an Were entrichtete Preis lag erheblich unter dem Abgabepreis für Heizöl ab Raffinerie, Die Ware wurde zudem bar und ohne Lieferschein abgerechnet, was auf illegale Geschäfte hindeutet. Die Feststellungen zum Hehlereivorsatz enthalten auch keinen Widerspruch. Die Formulierung, der Angeklagte habe in "Kenntnis der Umstände"
gehandelt, braucht nicht positive Kenntnis der Vortat zu bedeuten.
Auch die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei sind nicht zu beanstanden. Daß der Angeklagte sich
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durch die laufende Übernahme von Heizölmengen eine dauernde Erwerbsquelle schaffen wollte, ergibt sich
aus Art und Umfang der von ihm getätigten einschlägigen Geschäfte. Aus der mit der Einführung der Kennzeichnungspflicht für Heizöl eingetretenen Veränderung folgt nicht, daß der Vorsatz des Angeklagten entgegen den Feststellungen (UA S. 114) auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt war. Wenn der Mitangeklagte Ku diesen Umstand R:chnung getragen hatte, muß nicht gleiches auch für den Angeklagten FB gelten.
Im Tatkomplex B 1 legt die Strafkammer dem Angeklagten FEB unter anderem zur Last, in der Zeit vom 29. Dezenber 1976 bis 10. Mai 1977 2.705.241 1 ungefärbtes Mineralöl, das allenfalls als Heizöl versteuert war, zur Verwendung als Dieselkraftstoff verkauft und jedenfalls den geschuldeten Steuermehrbetrag in Höhe von 1.079.201 DM hinterzogen zu haben (UA S. 156).
Der Erörterung bedürfen die Fälle, in denen der Angeklagte wie folgt vorgegangen ist:
In einer im einzelnen nicht feststellbaren Zahl von Auslieferungen ließ er (durch den Kraftfahrer Rewe der Spedition Wii» und den Kraftfahrer Eggs der Spedition Kia) aus dem von ihm in Düren-Lendersdorf unterhaltenen Steuerlager (§ 9 MinöStG), insoweit ordnungsgemäß, ungefärbtes Mineralöl über die Saugleitung, das auf Entnahme als Dieselkraftstoff eingestellte Meß- und Registriergerät sowie den sogenannten Ladegalgen herauspumpen und in den Tankwagen des Jeweiligen Fahrers einfüllen (UA S. 141 f). Dabei wurde auf einer Meßkarte die fortlaufende Zapfungsnummer, die Menge des entnommenen
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Gasöls sowie der Buchstabe "pı (=Kennzeichen für die Entnahme als Dieselkraftstoff) ausgedruckt (UA S. 122, 297). Diese Meßkarte legte der Angeklagte - allerdings in anderem Zusammenhang (s. unten) - den Zollbehörden vor.
Jedoch "fand er einen anderen Weg, die sonst auf diese Menge entfallende volle Mineralölsteuer zumindest zu einem Teil in seine Tasche zu wirtschaften" (UA S. 143), Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe meint das Gericht damit zumindest den Unterschiedsbetrag zwischen der Heizöl-Steuer und der Dieselkraftstoffsteuer, indem es - wie an zahlreichen anderen Stellen der Urteilsgründe, die sich auf die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages beziehen - zugunsten des Angeklagten annimmt, daß das im Zusammenhang mit den erörterten Straftaten eingesetzte Mineralöl nicht völlig. unversteuert, sondern ausnahmslos als Heizöl versteuert war (UA S. 139, 156, 389 bis 391, 399).
Ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte trotz Vorlage der jeweiligen Meßkarte den daraus errechenbaren Steuerbetrag doch eingespart hat, stützt die Strafkammer auf die Feststellungen über die auch in derartigen Fällen von den Beteiligten vorgenommenen Verschleierungshandlungen und sonstigen in diese Richtung deutenden Verhaltensweisen. Danach bediente ausschließlich der Angeklagte selbst den Kraftfahrer (UA S. 295). Er gab ihm niemals ordnungsgemäße Unterlagen mit, also weder die als Transportbeleg vorgesehene Ausfertigung des Meßkartensatzes, noch einen Lieferschein. Den gesamten Meßkartensatz hielt der Angeklagte zurück. Der Kraftfahrer fuhr das Mineralöl als Dieselkraftstoff nach Weisung und mit Lieferpapieren des Händlers und Mittäters Fuge - unmittelbar oder nach Zwischenlagerung - in dessen Kundschaft aus (UA S, 139, 141 f, 145, 275 £). In den Unterlagen Re@B' erschien
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als sein Lieferant nicht der Angeklagte, sondern die liechtensteinische Briefkastenfirma Jib, die Rein ausschließlich zur Beschaffung irreführender Dieselkraftstoff-Zugangsbelege gekauft hatte. Von dieser Firma ließ er sich fingierte Lieferpapiere und Rechnungen über die angeblich von ihr bezogenen Dieselkraftstoffmengen zusenden; die Meßkarten-Bondrucke, die das Abladen der entsprechenden Ölmengen ausweisen sollten, stellte er mit einer aus einem Öltank ausgebauten Bondruckuhr in seinen Büro her (UA S. 102, 149 f, 237 bis 239, 286 bis 288). Bezüglich der Auslieferungen in die Kundschaft des Händlers Rauls blieb der tatsächliche Ladeort, das Lager des Angeklagten F@&B in Diren-Lendersdorf, in allen Unterlagen aller Beteiligten unerwähnt. Soweit dahingehende Angaben erforderlich waren - wie etwa in den Frachtrechnungen und Speditionsbüchern der beteiligten Spediteure und in
den Unterlagen Ree' - war als Ladeort das Lager Rgn' in Hürth-Efferen angegeben (UA S. 148 f). Das war dem Angeklagten Fe - jedenfalls in den Grundzügen - bekannt (UA S. 95 f). Abgerechnet wurde zweimal wöchentlich jeweils bar und ohne Belege in der Form, daß Je gelieferten Liter Dieselkraftstoff Re 47 Pf. an den Spediteur zahlte, diesel seinen Anteil von 5 Pf. behielt und 42 Pf, an den Angeklagten übergab (UA S. 134, 139, 145, 147 bis 155). Der Angeklagte begnügte sich mit diesem Betrag, obwohl der Raffinerieabgabepreis für den Liter ungefärbten und unversteuerten Gasöls 24 Pf. und die Dieselkraftstoff-Steuer 40,71 Pf. betrugen (UA S. 163 f, 411; 133, 415).
Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte den auf Grund der Vorlage der Meßkarte zu entrichtenden Steuerbetrag in diesem Zusammenhang doch einsparen konnte. Nur wenn dies zu verneinen gewesen wäre, hätte sie trotz der festgestellten Verschleierungsmaßnahmen die dahin-
gehende Überzeugung nicht gewinnen können (UA S. 344), Insoweit hat das Gericht zwei Möglichkeiten aufgezeigt (UA S. 143 f; 389). Daß der Angeklagte Quellen hatte, aus denen er ausreichend große Mengen von ungefärbtem oder - als Ersatzware - gefärbtem Mineralöl beschaffen konnte, ergeben z.B. die Urteilsausführungen Ss. 389 f.
Wenn die Strafkammer auf Grund der festgestellten Verschleierungsmaßnahmen und -möglichkeiten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, er habe tatsächlich bei jeweils zwei Auslieferungen gleichen Umfangs die Steuer - jedenfalls in Höhe des Unterschiisbetrages zwischen Heizölsteuer und Dieselkraftstoffsteuer - be - züglich der einen Auslieferung hinterzogen (UA S. 154 £), so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß das Gericht das Vorgehen des Angeklagten bei der Ersatzbeschaffung in den Einzelfällen nicht näher konkretisieren konnte (UA S. 92, 194, 345), ändert daran nichts.
Zutreffend hat die Strafkammer dieses Verhalten des Angeklagten als Steuerhinterziehung im Sinne des 8 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gewertet. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen insoweit das System, Jeweils zwei gleich große Mengen ungefärbten Mineralöls in unnmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dem Steuerlager zu entnehmen und in getrennten Auslieferungen an verschiedene Abnehmer als Dieselkraftstoff zu verkaufen, jedoch nur eine der beiden Mengen zur Versteuerung anzumelden. Jeweils eine der beiden Mengen lieferte er nit eigenem Tankwagen in die eigene Kundschaft aus; diese Menge meldete er den Zollbehörden. Insoweit hatte er, mit einer Ausnahme, alle Zu- und Abgangsbelege, die konkret auf
Lieferanten, ladendes Fahrzeug und Kunden hinwiesen,
es fehlte lediglich der Bondruck über die Entnahme aus
dem Steuerlager. Der Angeklagte vervollständigte den Belegsatz dadurch, daß er die bei der Lieferung an Rauls im Steuerlager bedruckte Meßkarte hinzufügte. Diese wies lediglich die Zapfungsnummer, die Ölmenge und den Buchstaben "D" aus; sie konnte statt dem Entnahmevorgang, bei dem sie bedruckt worden war, unauffällig den Unterlagen für eine kurz danach getätigte Dieselkraftstoffauslieferung gleichen Umfangs zugeordnet werden, so daß sie nunmehr dem kontrollierenden Zollbeamten als Beleg für diese Auslieferung erschien,
Dagegen verschwieg der Angeklagte die Jeweilige Auslieferung an Rauls. Daran ändert es nichts, daß er die bei diesem Abzug ausgedruckte Meßkarte nach deren Einordnung in einen anderen Zusammenhang der Zollbehörde vorlegte. In dem neuen Zusammenhang gab sie keinen Hinweis mehr auf die Auslieferung an Rauls; insoweit war sie beiseitegeschafft. Mit den Verheimlichen dieser Mineralölentnahme hat der Angeklagte den Finanzbehörden unrichtige und unvollständige Angaben gemacht, Der Einwand der Revision (S, 36 bis 38 der Revisionsbegründungsschrift), daß bei Abgabe von Mineralöl als Dieselkraftstoff der Name des Empfängers für die Ermittlung des geschuldeten Steuerbetrages keine Bedeutung habe, somit keine erhebliche Tatsache im Sinne des 8 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sei, ist zwar richtig, trifft aber nicht die hier zu entscheidende Frage. Hätte der Angeklagte (außer der Lieferung an den eigenen Kunden) von der Lieferung an Rauls (wenigstens) die Menge und die vorgesehene Verwendungsart mitgeteilt, so wäre ihm - auch bei Verschweigen des Empfängers - aus § 370 AO kein Vorwurf zu machen gewesen.
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Dieser Vorwurf trifft ihn hier deshalb, weil er (anders
als von der nach Menge, Verwendungsart, ladendem Fahrzeug und Empfänger bezeichneten Lieferung an seine Kunden) von der Lieferung an RB (nach dem Beiseiteschaffen des hierbei entstandenen Bondrucks) nichts mitgeteilt hat. Nur das meint die Strafkammer mit ihren von der Revision mißverstandenen Ausführungen UA S. 455 oben: Danach "verschwieg er die tatsächlich erfolgte äntnahme des Mineralöls aus
dem Steuerlager", die er "an die Angeklagten Westendorf bzw. Rem" abgegeben hatte, "und verkürzte dadurch die
Steuerschuld",
3. a) Ferner begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Tatkomplex B keinen rechtlichen Bedenken.
Die R-vision rügt zunächst zu Unrecht, daß keine ausreichenden Feststellungen zur Vortat der Hehlerei getroffen worden seien. Die an den Angeklagten FEB Selieferten sechs Züge Heizöl waren vom Zeugen Se durch eine strafbare Handlung erlangt vorden. e hatte die Ware entweder durch Diebstahl in Besitz gebracht, indem er den Mitgewahrsam seines Mitgesellschafters Schnitzler brach, oder er hatte, falls er Alleingewahrsam an dem Mineralöl hatte, Unterschlagung oder Betrug gegenüber
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Wenn die Kammer den Hehlereivorsatz des Angeklagten und seiner Vortäter Ste und We aus dem Preis des Mineralöls begründet, so gibt diese mögliche Feststellung im Rahmen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung zur Beanstandung keinen Anlaß. Dies gilt auch für die sonstigen Umstände, die nach der Überzeugung der Kammer den Hehlereivorsatz des Angeklagten begründen. Das Urteil ergibt insbesondere nicht - wie die Revision meint -, daß Mineralöl zu diesem Zeitpunkt für einen solchen Preis auch auf dem regulären Markt zu erhalten war,
Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist durch den Zweck des Ankaufs - Ausgleich von Fehlmengen - angesichts des Umfangs der Geschäfte Fe ausreichend begründet.
Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, daß das Urteil keine eindeutigen Feststellungen enthält, wieviele der von Ste gelieferten Tankzüge an Feb weiterverkauft worden sind. Dieser Fehler läßt jedoch die Feststellung unberührt, daß die verkaufte Ware durch eine gegen das Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt worden war. Die Strafkammer stellt fest, daß dem Mitangeklagten Wie aus durch Unterschlagungen beschafften sogenannten Restmengen und aus den Lieferungen von Ste mindestens 426.000 Liter Heizöl zur Verfügung standen (UA S, 407 ff). Dabei enthalten die Ausführungen des Urteils auf S. 408 zu den von den Fahrern erwirtschafteten wöchentlichen Restmengen (" 600.000 I" statt richtig: 6.000 1) ein offensichtliches Versehen. Aus dieser Gesamtmenge hat Weile «cn Angeklagten FE beliefert. Die Zusammensetzung der an Fezselieferten Züge, ob aus Restmengen oder aus der Lieferung Step, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, daß es sich für den Ange-
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klagten Fe in Jedem Fall um Hehlerware gehandelt hat.
b) Die Strafkammer hat auch zu Recht die Hehlerei im Tatkomplex B als gegenüber der Mineralölsteuerhinterziehung selbständige Tat gewertet. Im Unterschied zur Hehlerei im Tatkomplex A war das gehehlte Heizöl nicht zur Verdieselung, sondern zum Ausgleich der durch die Verdieselungen entstandenen sogenannten Fehlmengen im Steuerlager bestimmt. Zwar war nach dem Tatplan des Angeklagten die Beschaffung solcher Ausgleichsmengen zum Erfolg der Verdieselungsgeschäfte notwendig. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang vermag aber noch keine Tateinheit mit der Mineralölsteuerhinterziehung zu begründen.
Mösl Meyer Maier
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