Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 25.03.1982 – 1 StR 45/82

1. Strafsenat

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IG

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 45/82 BESCHLUSS 2%,

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Erwin S EB aus

FEED. sort geboren am 1955, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 1.

54

- 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts nach §§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. März 1982 - zu 2, und 3. einstimmig - beschlossen:

1.

3,

Die Verfolgung des Angeklagten wird auf das Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. September 1981

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist,

b) im Ausspruch der Einziehung der neun Einhundert - DM-Scheine (Nr. 3 a des Urteilsspruchs) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

54

- 3 -

Gründe§

Zu dem Schuldspruch wegen tateinheitlich (mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) begangener Steuerhehlerei hat die Strafkamner keine näheren Feststellungen getroffen; insoweit ist nur erwähnt, dem Angeklagten sei "die illegale Einfuhr und damit die Hinterziehung der Eingangsabgaben für das von ihm umgesetzte Rauschgift bekannt" gewesen (UA S. 6), er habe Waren abgesetzt, "hinsichtlich deren Zoll hinterzogen worden war" (UA S. 18, vgl. BGH, Beschl. vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 -). Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat daher die Verfolgung des Angeklagten auf das Vergehen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt. Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen. Der Strafausspruch ist hiervon nicht berührt.

Die Einziehung der neun 100-DM-Scheine konnte nicht bestehen bleiben. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß es sich um eine auf § 73 StGB gestützte Verfallanordnung handelt (UA S. 21). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte die bei seiner Festnahme vorgefundenen neun 100-DM-Scheine am Tage zuvor als Preis für von ihm verkauftes Haschisch erhalten hat (UA S. 7, 16). Die Verfallanordnung umfaßt also den gesamten Kaufpreis. Die Strafkammer hat verkannt, daß die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter den durch die rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden (vgl. BGHSt 28, 369).

-UL-

Im übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.

Pikart Ulsamer Maul

RiBGH Dr. Schikora Foth ist erkrankt und

kann deshalb nicht unterschreiben.

Pikart