Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 23.03.1982 – 5 StR 96/82

5. Strafsenat

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5_StR_ 96/82

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Maschinisten Egon B WB aus LOB, dort geboren am Em 1961,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

. 32

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf seinen Antrag, gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO am 23.März 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.0ktober 1981 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Zur Entscheidung über die Strafe und die

Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

Die Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung der Strafe.

Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, Soweit sich der Beschwerdeführer auf Notwehr oder Notstand beruft, war es jedenfalls weder gerechtfertigt noch entschuldigt, daß der Angeklagte den Postenführer Su» tötete, um sich die Flucht über die Grenze zu ermöglichen.

Die Strafe konnte nicht bestehenbleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte als Angehöriger der Grenztruppen nicht auf westliches Gebiet überwechseln dürfen, trifft nicht zu und ist auch mit den Ausführungen auf UA S.28 nicht vereinbar, wonach "der Gefreite Sup

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nicht hätte sterben müssen, würde die DDR ihren Bürgern

das Recht auf Freizügigkeit bzw. auf Ausreisefreiheit

nicht in der gehandhabten rigorosen Weise verweigern". Weiterhin wertet das Landgericht in diesem Zusammenhang zugunsten des Angeklagten, daß seine Versetzung in den Grenzdienst der DDR "unverkennbaren Aufforderungscharakter" zur Flucht gehabt habe. All das verträgt sich nicht ohne weiteres mit der strafschärfenden Erwägung, die "Motivation" der Tat rücke "in die Nähe der niedrigen Beweggründe" des

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