Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.03.1982 – 4 StR 90/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 90/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Te [u zus Schu SEE, geboren am EEE 1956 in Smmmump,
wegen Vergewaltigung u.a.
A
Ar
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Oktober 1981
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte im Fall MB / VE wegen sexueiler
Nötigung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird;
2. im Einzelstrafausspruch wegen Nötigung aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Die sexuelle Nötigung der Andrea MB und die Nötigung der Manuela WER bilden rechtlich nicht zwei Taten sondern eine Tat. Der Einzelstrafausspruch wegen Nötigung muß daher entfallen. Auf die Höhe der Gesamtstrafe hat dies keinen Einfluß. Das alles hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 26. Februar 1982, das dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist, Zutreffend dargelegt. Auf dieses Schreiben wird auch im übrigen Bezug genommen.
Da die Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, hat der Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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