Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 18.03.1982 – 4 StR 52/82

4. Strafsenat

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BELA BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 52/82 BESCHLUSS

AL

in der Strafsache

gegen

1. Zeki D aus arcree geboren am 1952 in C Türkei),

2. Yusuf EB aus Do (Türkei), geboren im Jahre 1955 oder 19571 in (Türkei),

3, en aus TB (Türkei), dort geboren am ’

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-18/4-str-52-82#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 1982 einstimmig beschlossen;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Mai 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten Ei ist zu vemerken:

1. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Mehmet und Ernine Fe und Giyasettin BG apgelennt, ist unzulässig, weil die Revision erkennbar nicht den vollständigen Inhalt des

ablehnenden Beschlusses mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 3, 213, 214).

2. Auf der Nichtzulassung der an die Zeugin Üfggs gestellten Frage nach dem Namen des im Untergrund arbeitenden Kriminalbeamten kann das Urteil nicht beruhen, weil nach der vom Landgericht eingeholten, den Verfahrensbeteiligten bekanntgegebenen Entscheidung des Hessischen

Innenministers davon auszugehen ist, daß dem Beamten für die Hauptverhandkung keine Aussagegenehmigung erteilt worden ist.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke