Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.03.1982 – 1 StR 684/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 684/81 BESCHLUSS A603.
in der Strafsache
gegen
den Stukkateur Hermann B GB aus Sum. geboren am EEE 1952 in rum, Kreis CB, zur
Zeit in Haft,
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung -soweit er gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheidet, auf Antrag -des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. Juli 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) soweit der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden ist;
2) im Ausspruch der Gesanmtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat
auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
I. Die Strafkammer ist einerseits überzeugt, der Angeklagte habe den Sprengkörper auf den Parkplatz werfen wollen (UA S. 9, 13), andererseits, er habe gewußt, daß ihm dies nicht gelingen könne (UA S. 10, 16). Eine Auslegung des Urteils dahin, der Angeklagte habe ursprünglich bis zum Parkplatz werfen wollen, später, nach Ortsbesichtigung, aber eingesehen, daß das infolge der örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sei, ist nicht möglich. Nach den Feststellungen lagen das Wollen, bis zum Parkplatz zu werfen, und das Wissen, dies sei unmöglich, im Augenblick des Wurfes gleichzeitig beim Angeklagten vor.
Beides ist nicht miteinander zu vereinbaren. Wußte der Angeklagte, daß der geworfene Sprengkörper notwendigerweise in der Passage oder im Hofraum explodieren werde (UA S. 16), so konnte er, als er warf, nur eben dies "wollen". Daß der Sprengkörper trotzdem bis zum Parkplatz gelangen werde, konnte er allenfalls wünschen oder hoffen, freilich mit dem gleichzeitigen Wissen um die Unerfüllbarkeit des Wunsches.
Es handelt sich hier nicht nur um sprachliche Ungereimtheit; vielmehr ist nicht auszuschließen, daß die widersprüchliche Feststellung Ausfluß unklarer Überzeugungsbildung ist. Das Urteil kann hierauf beruhen, insbesondere im Hinblick auf § 311 Abs. 4 StGB. Deshalb kann die Verurteilung insoweit - und der Ausspruch der Gesamtstrafe - nicht bestehen bleiben.
In neuer Verhandlung werden die Vorstellungen des Angeklagten im Augenblick des Wurfes zu klären sein. Falls hierbei eine Rolle spielt, ob der Angeklagte den Maschendrahtzaun, der den Parkplatz vom Hof abgrenzt, gesehen hat, wird das zu ermitteln sein. Von Bedeutung kann auch werden, ob auf dem Parkplatz Fahrzeuge abgestellt waren; das ist bisher nicht erörtert.
Falls sich auch in neuer Verhandlung ergibt, daß der Angeklagte die Gefährdung vorsätzlich verursacht hat, wird der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, mehr Beachtung zu schenken sein als bisher. Insbesondere wird hierbei zu bedenken sein, daß zur Explosion gebrachtes Schwarzpulver bei entsprechender Verdämmung zwar erhebliche Kraft entfalten kann, insgesamt aber doch, zumal in einer Menge von "ca. 4O Gramm" (UA S. 8), zu den weniger gefährlichen Explosivstoffen zählt.
[5
II. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben. Auszuschließen ist auch, daß sich die aufgehobene Verurteilung auf die gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 6 Waffengesetz verhängte Einzelstrafe ausgewirkt hat.
Herdegen Ulsamer Maul Schikora Foth