Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 09.03.1982 – 5 StR 717/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_717/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kfz.-Handwerker Werner O0 WB aus Hei: geboren am EEE 1957 in Oo
zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
wegen Diebstahls
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht (uEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. NEED zu: WEEEEM
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor von als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11.Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe 55:
Die in zulässiger Weise ehobene Besetzungsrüge greift durch. Mit ihr bemängelt der Beschwerdeführer, daß anstelle der Richterin am Landgericht Wendeborn der Vorsitzende Richter am Landgericht RB in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat. Die Richterin wurde vertreten, nachdem sie dienstlich ihre Überlastung angezeigt hatte. Diese Anzeige ist dem Präsidenten des Landgerichts nicht vorgelegt worden. Die Überlastung hat vielmehr der Strafkammervorsitzende festgestellt. Diese Verfahrensweise widerspricht dem geltenden Recht. Die vorübergehende Verhinderung eines Richters hat ausschließlich der Präsident des Landgerichts festzustellen, sofern sie sich - wie hier - auf andere Spruchkörper auswirkt und nicht offen zutage liegt (BGH NJW 1974,870; NJW 1968, 512; DRiZ 1980,147,148; BGHSt 12,113,114). Da der Präsident des Landgerichts eine solche Feststellung nicht getroffen hat, hätte die Richterin als ordentliches Mitglied der Strafkammer an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirken müssen.
Dieser unbedingte Revisionsgrund (§ 338 Nr.1 StPO) führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen werden muß.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel