Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 09.03.1982 – 5 StR 12/82

5. Strafsenat

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5 _ StR_12/82

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Einsteifer Hans-Joachim B EB aus DEM,

dort geboren am EEE 1947,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a,

-2-

SZ

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr .Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor von EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.September 1981 in allen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge wegen des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist sie nicht begründet.

1. Der Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub ist rechtsfehlerfrei. Aus dem Gesetz ergibt sich unmittelbar, daß der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers genügt (§ 316 a Satz 1 StGB). Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat, als er in der fahrenden Taxe Frau WB die Handtasche mit Gewalt entriß und das Geld aus der Geldbörse entnahnm (UA S.4,7). Die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht lehnte die Annahme eines minder schweren Falles allein mit der Begründung ab, der Tathergang weiche nicht außergewöhnlich von dem Durchschnitt gleichartiger Taten ab.

Für sich gesehen, ist eine solche knappe Wertung nicht rechtsfehlerhaft. Ob sie ausreicht, hängt von den Feststellungen im Einzelfall ab. Hier liegen gewichtige Milderungsgründe nahe, die nicht nur täterbezogen waren, sondern vor allem auch den Tatablauf maßgeblich beeinflußten. Über sie durfte das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen nicht gänzlich hinweggehen. Sein Schweigen begründet hier die

-L-

-u- SF

Besorgnis, das Landgericht habe die Tat ausschließlich nach dem äußeren Erscheinungsbild des unmittelbaren Tathergangs eingestuft und dabei die gebotene Gesamtwürdigung außer acht gelassen. Das wäre zu eng (BGHSt 26,97,99).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel