Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 04.03.1982 – 4 StR 67/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 67/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst FT zus , zeboren am EEE 19:2 :r Pr, zur Zeit in Hart,
wegen Hehlerei u.a.
AZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. September 1981
im Einzelstrafausspruch im Falle II 3 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen, Beihilfe zum Diebstahl, Beihilfe zum versuchten Diebstahl und Verstoßes gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde,
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II 3 der Urteilsgründe (Beihilfe zum Diebstahl und Hehlerei), bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Mit Ausnahme des genannten Einzelstrafausspruchs hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 11. Februar 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Im Falle II 3 der Urteilsgründe geht das Landgericht - rechtsfehlerfrei - davon aus, daß die Beihilfe zum Diebstahl und die Hehlerei zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (UA 19/20). Gleichwohl hat es für diesen Fall nur eine einzige Einzelstrafe festgesetzt (UA 25). Das ist fehlerhaft. Das Landgericht hätte für jede dieser Taten auf eine gesonderte Einzelstrafe erkennen müssen. Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben und die Sache zur Festsetzung von Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann gleichwohl be-Stehenbleiben. Denn es ist auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es in dem genannten Fall auf zwei Einzelstrafen erkannt hätte, eine geringere Gesamtstrafe gebildet hätte.
4. Da der Angeklagte mit seiner Revision sonach im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
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