Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.02.1982 – 3 StR 126/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 126/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Tarik CB , ohne festen Wohnsitz, geboren am. EEE 195€ in LCw/Din (TB),
wegen Handels mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Buncesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am z. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat für wahr unterstellt, daß der Zeuge EEE, dessen Aussage - neben der des Zeugen PP - BD Überführung des Angeklagten geführt hat (UA S. 63), einem Insassen der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf namens Yusuf Erg8 erklärt hat, er habe den Angeklagten zu Unrecht belastet. Diese - für wahr unterstellte - Erklärung des Zeugen begründet nach Auffassung der Strafkammer "keine Zweifel an der Richtigkeit" seiner Aussage "in der Hauptverhandlung". Ob diese Behandlung der Erklärung des Zeugen unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - 2 StR 798/81, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), :bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn das Urteil muß auf die Sachrüge aufgehoben werden.
Der zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Mangel liegt darin, daß die Straefkammer nicht näher darlegt, aus welchen Gründen sie zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Erklärung des Belastungszeugen, den Angeklagten falsch belastet zu haben, hier unerheblich ist. Dem Tatgericht kann zwer nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf (BGHSt 10, 208, 210). Es muß sich aber mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (BGHSt ” 12, 311, 3155; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom 2. Mai 1976 - 1 StR 411/76). Dieser Pflicht hat die Strafkammer nicht schon durch den Hinweis genügt, sie habe "keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des EEE in der Hauptverhandlung auf Grund dessen gesamten Aussageverhaltens während der Ermittlungen und in der Hauptverhandlung" (UA 5.71). Zwar war der Schluß von der festgestellten Tatsache - der Zeuge EEE habe ir. der Vollzugsanstalt erklärt, cen Angeklagten falsch belastet zu haben - auf unmittelbar erhebliche Umstände nicht zwingend. Der Verdacht, EEE - dessen Behauptung, der Angeklagte habe bei seiner Einreise nach Düsseldorf am 31. August 1980 200 Gramm Heroin bei 2 sich gehabt, unbestätigt geblieben ist (UA S. 68) - könne den Angeklagten zu Unrecht belastet haben, ist aber bei Berücksichtigung des für wahr unterstellten Verhaltens des Zeugen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Wenn das Gericht den Verdacht gleichwohl nicht für begründet erachten will, muß es die dafür maßgeblichen Erwägungen im Urteil niederlegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob es bei seinen Überlegungen von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegängen ist. Der Senat verkennt
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richt, daß Äußerungen von Belastungszeugen in der Vollzussanstalt häufig als bloßes Gerede zu bewerten sind. Dies kann gelegentlich, ohne daß es besonderer Ausführung bedarf, schon den Umstänten, unter denen solche Bemerkungen gemacht worden sind, zu entnehmen sein. Umstände, die einen solchen Schluß rechtfertigen könnten, hat die Strafkammer aber nicht dargelegt.
Der danach vorliegende Mangel in der Beweiswürdigung betrifft den gesamten Schuldspruch des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte betroffen ist. Er wirkt sich aber.nicht auf Mitangeklaste aus.
Dr. Schzuenburg Dr. Krauth Laufhütte Dr. Gribbohm Kutzer