Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.02.1982 – 2 StR 798/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
NS: JE StPO 1975 § 24h Abs. 2 u. 3 Zur Aufklärungspflicht bei Wahrunterstellung.
SC
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
NS: JE
StPO 1975 § 24h Abs. 2 u. 3 Zur Aufklärungspflicht bei Wahrunterstellung.
BGH, Beschl. v. 18. Februar 1982 - 2 StR 798/81 - LG Darmstadt
B/4
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 798/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Baumaschinenführer Rudolf Gerhard DB aus
Rum, zebore: a Ge 1940 in CB, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u. .a..
Sc
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt von
15. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Eine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Zeugin Klinger hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, der Angeklagte habe nach dem gemeinsamen Sommerurlaub 1980 während der Abwesenheit ihrer Mutter, die damals in München gewesen sei, versucht, knieend mit ihr, der Zeugin, geschlechtlich zu verkehren. Der Sachverständigen (Diplom-Psychologin) gegenüber hatte sie diese Bekundung dahin präzisiert, daß dies geschehen sei, als sich ihre Mutter im Sommer 1980 einige Tage zu einem Lehrgang der Lufthansa in
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München aufgehalten habe. In der Hauptverhandlung hat
die Zeugin ausgesagt, sie sei sowohl von dem Polizeibeamten als auch der Sachverständigen mißverstanden worden; der geschilderte Vorfall habe sich vor den Sommerferien 1980 und nicht während der Münchenreise ihrer Mutter ereignet; zu Jenem anderen Zeitpunkt sei
es zu sonstigen Geschlechtshandlungen durch den Angeklagten gekommen. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung geltend gemacht, der Angeklagte sei zu dem von der Zeugin behaupteten Versuch eines Geschlechtsverkehrs im Knien nicht in der Lage gewesen, da er sich im Sommerurlaub 1980 in Österreich eine Knieverletzung mit der Folge einer monatelangen Versteifung seines rechten Beines zuge- - zogen habe. Durch den Verteidiger ist die Vernehmung von zwei Zeugen zum Beweis dafür beantragt worden, daß das rechte Knie des Angeklagten infolge der damals erlittenen Verletzung mindestens doppelt so dick wie das (gesunde) linke Knie gewesen sei, daß er das rechte Knie nicht habe anwinkeln können und die Verletzung bis zu seinem Verlassen der gemeinschaftlichen Wohnung bestanden habe,
Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung könne so behandelt werden, als sei die behauptete Tatsache wahr.
Zu Recht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, ihn vor der Urteilsverkündung darüber zu unterrichten, daß es diese Beweistatsache nicht oder nicht mehr als beweiserheblich ansehe. Stand die Unerheblichkeit des Beweisthemas für das Gericht schon von Anfang an fest, so war die Wahrunterstellung unzulässig, da nach ständiger Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 51, 53) nur eine beweiserhebliche Tatsachenbehauptung als wahr unterstellt werden darf. Falls die Strafkammer die Unerheblichkeit erst später erkannt haben sollte, gilt hier nicht der von der Rechtsprechung
SC
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in derartigen Fällen sonst angewendete Grundsatz (BGH
GA 1972, 272 £f), daß der Tatrichter den Angeklagten über einen solchen Beurteilungswandel nicht zu unterrichten braucht. Auf einen dahingehenden Hinweis darf dann nicht verzichtet werden, wenn es naheliegt, daß der Angeklagte wegen der Wahrunterstellung davon absieht, Beweisamträge zu einem Thema zu stellen, das mit der als wahr unterstellten Tatsache im Zusammenhang steht und das - in Gegensatz zu dieser Tatsache - für die Entscheidung möglicherweise von Bedeutung ist. Der Angeklagte bringt vor, daß er im Falle eines solchen Hinweises beantragt hätte, den Polizeibeamten, der am 22, September 1980
die Zeugin KEEP vernommen hatte, zu der Behauptung
zu vernehmen, daß die Zeugin damals unmißverständlich
zum Ausdruck gebracht habe, der Vorfall habe zur Zeit
der Reise ihrer Mutter nach München stattgefunden, und daß ein Mißverständnis auf Grund der gesamten Vernehmungssituation auszuschließen sei. Ferner führt er aus, zu
der Befragung durch die Sachverständige hätte er sich ebenfalls entsprechend eingerichtet. Ein solches Vorgehen drängte sich auf, da die Zeugin sowohl bei der polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber der Sachverständigen erklärt hatte, jener Vorfall habe sich nach
dem gemeinsamen Sommerurlaub 1980 während der Münchenreise ihrer Mutter ereignet. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer von sich aus im Urteil darauf eingehen müssen, daß die Bekundung, die von der Zeugin hierzu in der Hauptverhandlung gemacht worden ist, nur dann richtig sein konnte, wenn sowohl der Polizeibeamte als auch die Sachverständige und damit zwei in Vernehmung und Exploration besonders geschulte Fachkräfte die Zeugin mißverstanden hätten, und dies zudem gerade bezüglich
des am schwersten wiegenden Vorwurfs. Vor allem aber war die Strafkammer zu einer rechtzeitigen Unterrichtung des
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Angeklagten über ihre wirkliche Bewertung jenes Beweisthemas verpflichtet. Da das Landgericht dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, muß das Urteil aufgehoben werden. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß es durch den Fehler beeinflußt ist.
Auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden, insbesondere nicht auf seine Rüge, das Landgericht hätte den (bereits geladenen) Polizeibeamten vernehmen müssen.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller