Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 17.02.1982 – 2 StR 556/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
St BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 556/81 BESCHLUSS 172 5%
in der Strafsache
gegen
Hans Josef F HERE aus CE dort
geboren am EEEEEEEEEEEr 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs u. &
St
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1982 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 28. Januar 1982 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen,
Gründe§
Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte noch nicht gehört worden war. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet hier aus. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ist durch die Zustellung des Verwerfungsamtrags des Generalbundesanwalts an die Pflichtverteidiger (27. November 1981) in Lauf gesetzt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelte (BGH GA 1980, 390 m.w.N.). Innerhalb der Zweiwochenfrist hat einer der Verteidiger eine Gegenerklärung abgegeben. Seiner und des Angeklagten Bitte entsprechend hat der Senat bis zum 8, Januar 1982 auf die angekündigte eigene Stellungnahme des Angeklagten gewartet. Da sie zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht vorlag, hat der Senat in der Sache entschieden.
Im übrigen weist er darauf hin, daß sich die schriftlichen Ausführungen des Angeklagten vom 16. Januar 1982
mit seinen Revisionsbegründungen decken und somit ihr sachlicher Gehalt vom Senat berücksichtigt worden ist.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller