Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.02.1982 – 3 StR 193/82
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 193/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Arno N Baus HT, seboren am MM. EEE 1955 in vom,
2. den Chemiefachwerker Thomas B WB aus HD / 7 ae , dort geboren m. EB 1953,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am . Juli 1982 einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Februar 1982
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des gemeinschaftlichen Diebstahls in 44 Fällen schuldig sind;
b) im Ausspruch der im Fall II 33 der Urteilsgründe gegen die Angeklagten verhängten Einzelstrafen aufgehoben,
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels,
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Allerdings hätte in den Fällen II 32 und 33 nur eine Strafe verhängt werden dürfen, weil diese beiden Diebstähle vom 21. Januar 1981 nur eine Tat im Rechtssinn darstellen.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten aus dem Anwesen RilBstraße MM in Mo einen Möbeltresor entwendet (Fall II 32), wobei es ihnen ersichtlich nur auf den von ihnen vermuteten wertvollen Inhalt ankam. Weil sie später nur Papiere vorfanden, ist diese Tat Versuch geblieben. Vor Beendigung der Tat stahlen sie Werkzeuge zum "Knacken" des Tresors (Fall II 33), Diese neue Tat steht somit in Tateinheit zu dem Tresordiebstahl. j
Da es ausgeschlossen ist, daß sich die Angeklagten gegenüber dem Vorwurf, diese beiden Diebstähle tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen verteidigt hätten (vgl.
§ 265 StPO), kann der Senat den Schuldspruch von sich aus entsprechend ändern. Zugleich ist der Strafausspruch hinsichtlich des Diebstahls der Werkzeuge (Einzelstrafe: je zwei Monate) aufzuheben. Die Strafen wegen des Tresordiebstahls können bestehen bleiben. Der Senat ist angesichts des Gesamtzusammenhangs der Strafzumessungsgründe der Überzeugung, daß die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Würdigung der Fälle II 32 und 33 Einzelstrafen verhängt hätte, die nicht unter der im Fall
II 32 erkannten liegen. Die übrigen verhängten Einzelstrafen sowie die gegen die Angeklagten erkannten Gesamtstrafen
(BE: vier Jahre und sechs Monate; N@WB unter Einbezie-
hung anderer Einzelstrafen: fünf Jahre und zwei Monate)
werden von der Aufhebung der Strafmnim Fall II 35 nicht berührt. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer
wegen des Wegfalls dieser Strafen geringere Gesamtstrafen verhängt hätte. Denn das Gericht hat eine im Vergleich zur Summe der Einzelstrafen (je über 49 Jahre) geringe Gesamtstrafe gebildet,
Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte
Dr. Foth Zschockelt