Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 09.02.1982 – 5 StR 677/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

II BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS.

„in der Strafsache

gegen

Bodo S Gm zu: “ou 07T Tu, geboren am EB 1953 in sp,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

- Sachbezeichnung: IB u.a. -

wegen Raubes u.a.

+9

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9.Februar 1982 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, .ihn wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12.August 1981 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12.August 1981 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalts hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"a) Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, die

2 mananm IT ou man Ten nn iin

t ohne eigenes Verschulden versäumt

>

. arrı‘ uanmanın oc

IC V I1510nS 41

inle u haben (§ 44 StPO). Das Urteil des Landgerichts Braunschweig ist am 12.August 1981 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, der Angeklagte über das zulässige Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebene Frist und Form belehrt worden (Prot., B1l.181R d.A.). Die Revisionseinlegungsschrift ist indessen erst am 5.0Oktober 1981 beim Landgeicht eingegangen, mithin verspätet (B1.204 d.A.; § 341 Abs.1 StPO). Entgegen der 'eidesstattlichen Versicherung' des Angeklagten vom 1.Oktober 1981 (BL.230 d.A.) ergibt sich aus der Erklärung des Rechtsanwalts MB vom 17.Dezember 1981 (B1.232 d.A.), daß der Angeklagte ihn - Rechtsanwalt MR - nicht beauftragt hatte, Revision einzulegen, und Rechtsanwalt Mg dem Angeklagten dies auch nicht zugesagt hatte. Der Angeklagte konnte deshalb nicht

gungsi fris

Dr

- 3 -

nn 73

damit rechnen, daß Rechtsanwalt M@B Rechtsmittel einlegen werde. Er hat die Fristversäumung mithin selbst verschuldet.

b) Demnach ist die Revision unzulässig, weil verspätet (88 341 Abs.1, 349 Abs.1 StPO) ."

Dem tritt der Senat bei.

| Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki