Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 28.01.1982 – 1 StR 835/81

1. Strafsenat

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AK

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 835/81 BESCHLUSS dP.A.82

in der Strafsache

gegen

Ernestine K GB zeborene SCHERE aus CE , dort geboren am GE "953,

wegen Diebstahls

Straffälligkeit vermeiden könne. Das Landgericht verneint das, weil die Angeklagte seit 1979

"in ständiger ambulanter Behandlung des Gynäkologen Dr. DB und zeitweise auch in ambulanter Behandlung bei Regensburger Nervenfachärzten" gewesen, gleichwohl aber erneut straffällig geworden sei (UA S. 16).

Diese Erwägung reicht nicht aus, weil Feststellungen über Art und Intensität der bisher erfolgten ambulanten psychiatrischen Behandlung fehlen. Der Sachverständige Dr. LgB vertrat in der Hauptverhandlung die Auffassung - das Landgericht schloß sich seiner Beurteilung an -, in bezug auf die geistig-seelischen Besonderheiten des Krankheitsbildes sei psychiatrische Behandlung erforderlich (UA S. 11/12). In welcher Form und Intensität solche Behandlung geboten und wie die Erfolgsaussicht sei, wird im Urteil nicht erwogen. Aufgabe der Strafkammer wäre hier aber gewesen, diese Fragen zu klären und dazu die seit 1970 tatsächlich geschehene psychiatrische Behandlung der Angeklagten in Beziehung zu setzen. Erst dann konnte das Gericht zuverlässig beurteilen, ob eine künftige - möglicherweise erheblich intensivere - psychiatrische Behandlung geeignet sein könnte, erneute Straffälligkeit zu verhindern.

Deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.

BZ/4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten und - zu Nr. 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. September 1981 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Bei der Prüfung, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert das Landgericht die Frage, ob eine gerichtliche Weisung, sich in fachärztliche (gymäkologische und psychiatrische) Behandlung zu begeben, kinftige

AL

Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Da nach Lage der Dinge auszuschließen ist, die neue Verhandlung werde Schuldunfähigkeit der Angeklagten (§ 20 StGB) ergeben oder auch nur das Strafmaß beeinflussen, kann sich die Aufhebung auf die Frage der Strafaussetzung beschränken.

FPikart Ulsamer Maul Schikora Foth