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BGH Beschluss vom 28.01.1982 – 1 StR 756/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pd

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 756/81 BESCHLUSS All

in der Strafsache gegen

den Kunstoffmechaniker Karl-Heinz Ss (GOEEEEEEEE

aus MW, geboren am A 1943 ın LU (Polen),

wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1982 gemäss § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimrig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München ii vom 20. Juli 1981

a) im Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts sowie

b) im gesamten Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit auch der Schuldspruch wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung in Tateinheit mit Betrug angegriffen worden ist.

Indes hält der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte "von Anfang an keine Handelsbücher" im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB

geführt hat (UA. S. 16, 21, 25) und deshalb des vorsätzlichen Bankrotts schuldig sei. Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß die in & >83

Abs. 1 StGB umschriebene Krisensituation "von Anlang an" bestanden hat, vielmehr traten erst Anfang Februar 1978 erhebliche Zahlungsschwierigkeiten auf, am 17.2.1978

war die Sp SB -C non zahlungsunfähig (UA. S. 6), gleichwohl standen noch Geldmittel zur Verfügung (UA. S. 26 Es ist nicht erörtert, welche Handelsbücher der Angeklagte nach Art und Umfang des betriebenen Binzelhandelsgeschäfts mindestens hätte führen müssen. Andererseits waren die "gesamten Geschäftsunterlagen" vorhanden (UA. S. 19),

die dem Sachverständigen offenbar unschwer eine vollständige Übersicht über den jeweiligen Vermögensstand

der SD SCEB-CnbH ermöglicht haben. In welcher Art und Weise die Geschäftsunterlagen georänet waren, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang nicht. Feststellungen hierzu wären schon zur Klärung des Schuldumfangs erforderlich gewesen.

Im Hinblick auf die von der Strafkammer offenbar angenommene tateinheitliche Begehungsweise kann der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts auch nicht bestehen bleiben, soweit der Tatrichter ein fortgesetztes Vergehen nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b) StGB bejaht hat (UA. S. 25/26). Hierzu ist lediglich zu bemerken:

Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß eine Krisensituation im Sinne des § 283 Abs. 1 StGB schon zu dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem die Eröffnungsbilanz hätte erstellt werden müssen. Die Bilanz für das

AL

Rumpfgeschäftsjahr 1977 hätte spätestens bis zum 30.6.1978 erstell+ werden müssen (UA. S. 25, 26);

die Zahlungsunfähigkeit erkannte der Angeklagte

Jedoch erst spätestens am 20.9.1978 (UA. S. 26, 27).

Es ist nicht fesgestellt, daß sich der Tatvorsatz

des Angeklagten vor dem 30.6.1978 auf eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit erstreckte. Der neue Tatrichter wird auch Feststellungen dazu treffen müssen, welche Zeit Jeweils für die Errichtung von Inventaren im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 7b) StcB vorgeschrieben war und ob die Voraussetzungen des

§ 283 Abs, 1 StGB Jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht vorgelegen haben.

Der Strafausspruch mußte insgesamt aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die dargelegten Rechtsfehler auch die Höhe der wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung in Tateinheit mit Betrug verhängten Einzelstrafe zu Ungunsten des

Angeklagten beeinflußt haben, zumal die Strafkamner die wegen vorsätzlichen Bankrotts ausgesprochene BEinzeistrafe nicht gesondert begründe+ hat.

Pikart Ulsamer Schikora Foth

Maul