Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 26.01.1982 – 5 StR 558/81

5. Strafsenat

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78 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den freischaffenden Künstler

Detlef-Harro S EB zus AU (Schweiz),

geboren am EB 1949 in Pam, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Beleidigung

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.Januar 1982 nach § 349 Abs.2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.Juni 1981 im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Zur erneuten Bildung der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe SF

Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob mit den durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 9.Oktober 1979 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe (§ 55 StGB) zu bilden war. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben sich keine Hinderungsgründe für eine solche nachträgliche Gesamtstrafbildung.

Im übrigen deckt die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler auf. Die in den Schriftsätzen des Rechtsanwalts Prof. Bob vom 19.August 1981 und vom 25.Januar 1982 erhobenen Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen sind sämtlich offensichtlich unbegründet.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel