Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 22.01.1982 – 2 StR 795/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 8ı BESCHLUSS 22: NEL
in der Strafsache | gegen
Robert DB EEE zus NMEMMM- GEHEN
geboren an EB 1960 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. März 1981, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu
‚neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht bestehen bleiben. Die Maßregel wurde angeordnet, ohne daß der Angeklagte in den Anklageschriften, den Eröffnungsbeschlüssen oder gemäß § 265 Abs. 2 StPO vom Gericht in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen wurde, daß eine Unterbringung in Betracht kommen könnte. Die Anregung des Staatsanwalts, das Gericht möge einen entsprechenden Hinweis geben, reicht nicht aus (vgl. BGHSt 19, 141; 22, 29, 31). Auf der Verletzung von § 265 Abs. 1 und 2 StPO kann die Anordnung der Maßregel beruhen.
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Der neu entscheidende Tatrichter wird folgendes zu beachten haben;
a) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann nur dann darauf gestützt werden, der Angeklagte habe eine Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen, wenn das Gericht die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt und nicht lediglich zu seinen Gunsten unterstellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 1980 - 2 StR
390/80).
b) Sollte das Gericht mit dem Sachverständigen wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß im Falle Tonk die Voraussetzungen des § 21 StGB bewiesen sind, während in. den anderen Fällen eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, so müßten die einer solchen unterschiedlichen Bewertung zugrunde liegeriden Anknüpfungstatsachen im Urteil mit- ‚geteilt werden (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f).
Mösl Müller Maier Theune Niemöller